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Ergänzungsqualifikationen

Übergangs-Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung gelten noch bis 31. März 2026!

06. März 2026
 

Durch eine Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung (Teil des BundesmantelvertragÄrzte) zum April 2024 wurden neue Regelungen und Übergangsfristen für geplante und begonnene Qualifikationen formuliert. Wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, dass diese Übergangs-Regelungen noch bis zum 31. März 2026 gelten.
Die Psychotherapie-Vereinbarung regelt für Vertragspsychotherapeut*innen Qualifikationsanforderungen und die zu erbringenden Nachweise zu weiteren Psychotherapieverfahren (Zweitverfahren) oder Psychotherapiemethoden. Mit der Neu-Regelung der Psychotherapie-Vereinbarung bleiben Möglichkeiten der Nachqualifikation erhalten und wurden zudem teilweise vereinfacht. Die Ergänzungsqualifikation für Gruppenpsychotherapie ist z.B. ohne Zusatzprüfung in der Genehmigung enthalten, sofern sie Teil der Aus- oder Weiterbildung war.
Die Zusatzqualifikation für Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen wurde für Psychologische Psychotherapeut*innen für alle Psychotherapieverfahren vereinheitlicht.
Zudem hat die Neu-Regelung einen Bestandsschutz für bestehende Genehmigungen und begonnene oder geplante Qualifikationen eingeführt.
⇒ Ausführliche Erläuterungen finden Sie in der KBV-Praxisinfo Spezial „Genehmigungsverfahren in der ambulanten Psychotherapie“