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Übergangsregelungen

Übergangsregelungen

24. Januar 2007
 

DIE §§ DES PSYCHOTHERAPEUTENGESETZES (PsychThG)

Ohne Gewähr
Betrachtet am 1. Oktober 1998

ÜBERGANGSREGELUNGEN (Berufsrecht)
§ 12 ÜBERGANGSREGELUNGEN (Berufsrecht) zur Erlangung der Approbation
Die Länder haben sich auf die anschließend beschriebenen Nachweise und Regelungen verständigt, Abweichungen in einzelnen Bundesländern sind jedoch möglich.

Entnommen aus: "HINWEISE FÜR DIE APPROBATION gem. § 12 DES PSYCHOTHERAPEUTENGESETZES"

Vorgelegt von: Arbeitsgruppe zur Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes (AG PsychThG)

der AOLG vom 25.9.1998

Der Antrag auf Approbation ist bei der zuständigen Approbationsbehörde zu stellen. Nach einem zunächst formlosen Antrag erhält man dann

  • die Antragsunterlagen
  • mit einer ausführlichen Beschreibung der zu erfüllenden Kriterien und der Nachweisformen
  • sowie in der Anlage die auszufüllenden Formulare.

Es folgen nun Hinweise zu den einzelnen Abschnitten des § 12:

Generelle Nachweise und Belege:

  • Vorlage des Personalausweises, Reisepasses oder Familienstammbuch (Identität, Länderzugehörigkeit)
  • Polizeiliches Führungszeugnis ("würdig und zuverlässig"), nicht älter als 1 Monat.
  •  Ärztliche Bescheinigung ("fähig und geeignet", keine die Berufsausübung behindernden körperlichen oder geistigen Gebrechen bzw. Süchte), nicht älter als 1 Monat)
  •  Bestandene Abschlußprüfung
    Für Psychologische Psychotherapie im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule. Das Prüfungsfach "Klinische Psychologie" muß nicht nachgewiesen werden.
  • Für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität und Fachhochschule). Als gleichwertig dazu ist anzusehen die Staatsprüfung für das Lehramt an Sonder-, Grund-, Haupt- oder Realschulen sowie eine Hochschulabschlußprüfung im Studiengang Heilpädagogik (nicht: Fachschule). Bei durch das Wissenschaftministerium bestätigter Gleichwertigkeit zur Sozialpädagogik oder Pädagogik können auch Abschlüsse wie Staatsprüfung für das gymnasiale Lehramt, Diplom-Sozialpädagogik und Diplom-Sozialarbeit (FH), Magisterabschluß anerkannt werden.

Weiteres:

  • Der Antrag auf Approbation ist bei der Behörde zu stellen, in deren Region die Berufstätigkeit ausgeübt wird.
  • Grundsätzlich ist das Vorliegen einer Erlaubnis nach dem HPG/Psychotherapie erforderlich, in Einzelfällen kann sich eine andere Beurteilung ergeben. Verzichtbar bei Delegationsverfahren, Beauftragungsverfahren, Tätigkeit unter der Verantwortung einer befugten Person, z.B. Arzt/Ärztin. Kein Nachweiserfordernis z.B. in NRW.
  • Als Nachweis psychotherapeutischer Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 wird unterstellt, daß dieses Kriterium durch den Nachweis des Arbeitgebers bei Angestellten oder der Mitwirkung an der Versorgung der GKV und PKV-Versicherten sowie der Beihilfe sowie der Rentenversicherungsträger erfüllt ist. Nachprüfungen bei Angestellten, vor allem mit Tätigkeitsnachweisen aus nicht originär klinischen Arbeitsbereichen sind möglich.
  • Stichtag für die geforderten fachlichen Voraussetzungen ist der 31.12.1998 (außer in Ausbildung befindlich).
  • Die Nachweisführung obliegt den AntragstellerInnen, dabei sind Schweigepflicht und Datenschutz zu beachten.
  • Gefordert werden Fremdbelege (Bewilligungsbescheide, Kostenzusagen, Abrechnungsunterlagen wie Rechnungen mit Zahlungseingangsbelege, Bescheinigungen durch ÄrztInnen und SupervisorInnen, Bescheinigungen vom Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzen bei Angestellten).
  • Die Angaben über den Behandlungsfall beinhalten z.B. chiffrierte Patientenbezeichung, Alter, Geschlecht, Setting (Einzel, Paar, Gruppe), Diagnose, Indikationsstellung, Behandlungsverfahren, Zeitraum der Behandlung (Anfang/Ende), Behandlungsverlauf, Anzahl der Sitzungen, Behandlungsstunden, Kostenträger.
  • In besonderen Ausnahmenfällen können auch ausschließlich Eigenbelege ausreichen.
  • Der Nachweis von Behandlungstätigkeiten kann insbesondere durch Bestätigungen der Kostenträger erfolgen. Kostenträger bescheinigen Aufstellungen von Behandlungen.

Formblätter für den Nachweis der Behandlungsfälle und Stunden, die mit den Krankenkassen und der KBV für die Zulassung abgestimmt sind, finden Sie auf unserer Homepage. Sie sind ebenfalls in Form eines Ausdrucks mit Diskette (Word 97) und Ausfüllanweisung erhältlich über die DGVT (10 DM als Scheck oder Geldschein mit frankiertem (3 DM) und an sich selbst adressierten Rückumschlag (A 5) (DGVT, Postfach 1343, 72003 Tübingen).

  • Ist (bei § 12 Absatz 3) keine Bestätigung von Kostenträgern möglich, kann ein anderes Formular verwendet werden, welches diesem Text anhängt.
  • Die Nachweise müssen der Approbationsbehörde anonymisiert vorgelegt werden. Sollten bei der Prüfung Anhaltspunkte für falsche Darstellungen vorliegen, können die Angaben überprüft werden. Dabei dürfen personenbezogene Daten offenbart werden zur Wahrnehmung berechtigter Interessen.
  • Leistungen von Jugend-, Sozialbehörden und Rentenversicherungsträgern werden anerkannt, wenn psychotherapeutische Leistungen vorliegen (BSHG, KJHG). Krankenbehandlung bzw. Ausübung der Heilkunde muß vorliegen.
  • Als wissenschaftlich anerkannte Verfahren gelten derzeit Verhaltenstherapie, psychoanalytisch begründete Verfahren, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Gesprächspsychotherapie.
  • Psychotherapeutische Behandlungen von Erwachsenen und Kinder/Jugendlichen können zusammengerechnet werden.
    Supervisionstätigkeit entspricht nicht psychotherapeutischer Berufstätigkeit.
  • Mischfälle sind möglich
  • aus Angestelltentätigkeit und freiberuflicher Tätigkeit
  •  aus verschiedenen wissenschaftlich anerkannten Verfahren
    die Stunden- und Fallzahlen müssen jeweils erreicht werden.
  • Die Approbation wird voraussichtlich zwischen 200 und 500 DM kosten, je nach Aufwand.


§ 12 Absatz 1 (Psychotherapierichtlinien)


MITWIRKUNG IM DELEGATIONSVERFAHREN
Nachweis: Liste der zuständigen KV

ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR MITWIRKUNG IM DELEGATIONSVERFAHREN
Nachweis: Abschlußzeugnis von KBV-anerkanntem Ausbildungsinstitut
AM 1.1.1999 IN AUSBILDUNG BEFINDLICHE KOLLEGINNEN

  • In KBV anerkannten Instituten: Ausbildung kann nach Psychotherapierichtlinien abgeschlossen werden (mit allen Inhalten, die dazugehören).


Nachweis: Das Abschlußzeugnis muß bis spätestens 31.12.2001 bei Vollzeitausbildung und

bis spätestens 31.12.2003 bei Teilzeitausbildung vorgelegt werden.

  • Für alle anderen Ausbildungen (z.B. DGVT/FernUni Hagen): Staatliche Prüfung nach PsychThG (mit den Anforderungen nach dem Gesetz) ist notwendig, wobei bereits durchgeführte Ausbildung bei Gleichwertigkeit angerechnet wird. Dies wird bei den DGVT-Ausbildungen, die noch vor dem Jahr 1999 begonnen haben, gegeben sein.
  • Wer mit der begonnenen Ausbildung bereits die Kriterien der Übergangsregelungen auch zur Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anstrebt, kann - und dies gilt für alle Ausbildungen gleichermaßen - bedarfsunabhängig nur zugelassen werden (freie Ortswahl), wenn er oder sie im Zeitraum Juni 1994 bis Juni 1997 bereits mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet hat (Umfang: 250 Behandlungsstunden innerhalb eines selbst zu definierenden Jahres in eigener Praxis). Für alle anderen sind die Approbation und die zukünftige Zulassung nur bedarfsabhängig möglich (wo freie Kapazität besteht), wenn die Ausbildung abgeschlossen ist.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Ausbildungen müssen also bereits die 140/280 Stunden usw. erfüllen, um den Antrag auf Approbation noch 1998 stellen zu können.

Vorläufige Approbationen für AusbildungskandidatInnen werden nicht erteilt.

§ 12 Absatz 2 (FachpsychologInnen der Medizin)
Nachweis: Abschluß der Ausbildung, die vorwiegend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ausgerichtet war, durch Anstellungsträger bzw. Weiterbildungsträger.

§ 12 Absatz 3 (Freie Praxis) und 4 (angestellt)
DIPLOM-STUDIENGANG IN PSYCHOLOGIE

Beim Nachweis der bestandenen Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie muß das Fach

Klinische Psychologie nicht eingeschlossen sein.
Nachweis: Diplom-Zeugnis

140/280 STUNDEN THEORETISCHER UNTERRICHT

  • In wissenschaftlich anerkannten Verfahren (s.o., auch GT möglich)
  • Bescheinigungen werden anerkannt insbesondere von KBV-anerkannten Instituten, ländergeförderten Ausbildungseinrichtungen, aus von den Berufsverbänden akkreditierte Ausbildungsstätten (das sind in der Regel die Verbände, die in der AGPT und der AGR zusammengeschlossen sind; für VT derzeit insbesondere die DGVT und DVT)
  • Stunden aus dem Studium (Veranstaltungen aus dem Fach "Klinische Psychologie" und in bezug auf wissenschaftlich anerkannte Verfahren oder "Gebiete") werden angerechnet.
  • Werden Tätigkeitsnachweise aus Angestelltentätigkeit und Tätigkeit in freier Praxis kombiniert, ist der Theorienachweis ebenfalls kombinierbar (wiss. anerk. Verfahren und aus dem Gebiet der Beschäftigung).
  • Angestellte können den Nachweis einer theoretischen Ausbildung aus dem Gebiet erbringen, in dem sie beschäftigt sind. Wichtig ist aber die Bezogenheit auf (ein) Verfahren.


Nachweise: Bescheinigungen der genannten Ausbildungsinstitute oder bei Angestellten auch des Arbeitgebers bzw. Anstellungsträgers. (Für die sozialrechtliche Zulassung sind die Kriterien besonders gefasst s.u.)

BERUFSTÄTIGKEIT

§ 12 Absatz 3 (Freie Praxis)

  • Die Vergütungen der Leistungen der PKV oder der Beihilfe müssen tatsächlich erfolgt sein.
  • Ausnahmsweise kann auch die Leistungserbringung im Rahmen des Beauftragungsverfahrens die Anforderung einer "Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung" erfüllen.
  • Wer ausschließlich Selbstzahler behandelt hat und im Zeitraum 1.1.89 bis 31.12.98 keine Leistungen für GVK, PKV oder Beihilfe erbracht hat, kann keine Approbation nach § 12 Abs. 3 erhalten.


Nachweise:

  • Belege von Kostenträgern (GVK, PKV, Beihilfe)
  • Rechnungen von Selbstzahlern mit ärztlichem Beleg, daß Krankenbehandlung stattgefunden hat. Ein Nachweis, daß wissenschaftlich anerkannte Verfahren angewandt wurden ist für den Antrag auf Approbation nicht notwendig.
  • Pauschalbelege sind ausreichend, werden auch gewünscht.

§ 12 Absatz 4 (angestellt)


Vorwiegend psychotherapeutische Tätigkeit:

= (mindestens 50 % der Arbeits- oder Dienstzeit) in konkreten Arbeits- oder Dienstverhältnissen in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung, einschließlich freie Praxis (Angestelltenverhältnis).

Hauptberuflich psychotherapeutische Tätigkeit:

Unter "hauptberuflicher Tätigkeit" ist die Ausübung heilkundlicher Psychotherapie als Krankenbehandlung zu verstehen. Bei einer Berufstätigkeit in einer Beratungsstelle, einer Beratungs- und Behandlungsstelle, einer Suchtberatungsstelle oder einer Einrichtung, die durch einen anderen Träger (z.B. Freie Wohlfahrtspflege) finanziert und getragen wird und in vergleichbaren Fällen sind die Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit, die dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfälle und die Supervision durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn konkret zu bescheinigen.

(Diese Tätigkeit sollte eigentlich hinsichtlich der Einrichtung nicht spezifiziert werden, einige Länder haben nun aber Formulare vorgelegt, in denen zum Nachweis lediglich Einrichtungen der medizinischen Versorgung aufgeführt sind, die von der GKV, der PKV oder der Beihilfe, im stationären, teilstationären Setting oder in Institutsambulanzen finanziert wurden, nicht jedoch z.B. Beratungsstellen. Dies widerspricht u.E. dem Gesetzesparagraphen und der Übereinkunft der AOLG, s.o.)

Honorartätigkeit in freien Praxen gilt nicht für diesen Absatz, sondern ist analog § 12

Abs. 3 (s.o.) nachzuweisen.

Nachweis:
Bestätigung vom Arbeitgeber (Fach- oder Dienstvorgesetzter), daß Krankenbehandlung im Sinne § 1 Abs. 3 (Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist) stattgefunden hat/durchgeführt wurde.


(Angabe des wissenschaftlich anerkannten Verfahrens ist sinnvoll, für Sozialrecht ggf. notwendig.)

4.000/2.000 STUNDEN PSYCHOTHERAPEUTISCHE BERUFSTÄTIGKEIT

  • Eine Behandlungsstunde dauert 50 Minuten.
  • Für § 12 Abs. 3 (freiberuflich) sind 4.000/2.000 Behandlungsstunden à 50 Minuten oder 3.333/1.667 Std. à 60 Minuten nachzuweisen.
  • Für § 12 Abs. 4 (angestellt) sind 4.000/2.000 Stunden incl. Diagnostik und Fallbesprechungen zu belegen.
  • Eine Stunde Gruppenpsychotherapie zählt als 1 Behandlungsstunde.


Nachweise:
Durch Arbeitsgeber bzw. durch Kostenträger.

60/30 FÄLLE

  • Liste von Kurzdokumentationen mit vor allem formalen Angaben
  • Keine Forderung bezüglich Dauer der Behandlung.
  • EinzelpatientInnen in der Gruppentherapie zählen jeweils als 1 Fall.


Nachweise:
Bestätigung durch Arbeitgeber (§ 12 Abs. 4) oder Kostenträger (§ 12 Abs. 3) mit den zuordenbaren Kurzdokumentationen im Anhang.

MINDESTENS FÜNF FÄLLE MIT MINDESTENS 250 BEHANDLUNGSSTUNDEN UNTER SUPERVISION

  • Die Supervision muß von SupervisorInnen erbracht sein, die vor Beginn der Supervisionstätigkeit eine Psychotherapieausbildung absolviert haben und nach der abgeschlossenen Psychotherapieausbildung mindestens drei Jahre psychotherapeutisch berufstätig waren oder
    die von Universität bzw. Fachverband anerkannt sind, wobei abgeschlossene Ausbildung und dreijährige Praxistätigkeit vorausgesetzt werden.
  • Eine Supervisionstätigkeit kann nur in den Verfahren oder auf den Gebieten anerkannt werden, für die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Es wird kein Verhältnis zwischen Anzahl der Behandlungsstunden und der Supervisionsstunden festgelegt.
  • Die mindestens 250 Behandlungsstunden sind zusätzlich zu den 2.000 Stunden psychotherapeutischer Tätigkeit nachzuweisen.


Nachweise:
Bestätigung durch Arbeitgeber oder SupervisorIn sowohl der Stunden als auch der Supervision. Bestätigung der SupervisorInnen-Qualifikation durch Arbeitgeber, Ausbildungsstätte oder Fachverband.


(Für die sozialrechtliche Zulassung gelten weitere Kriterien s.u.)

PSYCHOTHERAPEUTISCHE TÄTIGKEIT AM 24.6.1997

  • Spätestens an diesem Stichtag an der psychotherapeutuschen Versorgung mitgewirkt bzw. psychotherapeutisch tätig. Eine Tätigkeit an diesem Tag selbst ist nicht notwendig.


Nachweis:
Beleg des Kostenträgers oder Bescheinigung durch Arbeitgeber.

MINDESTENS 7-JÄHRIGE PSYCHOTHERAPEUTISCHE BERUFSTÄTIGKEIT IM ZEITRAUM 1989-1999

  • Mindestens 1 Behandlungsstunde bzw. 1 Behandlungsfall pro Jahr in sieben Jahren dieses Zeitraums.


Nachweis:
Beleg von Kostenträgern oder Arbeitgeber

§ 12 Absatz 5 (KINDER- UND JUGENDLICHENPSYCHOTHERAPIE)


Die Übergangsregelungen betreffen die Psychologischen PsychotherapeutInnen (§ 12. Absatz 1-4) und die Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen (§ 12.5) gleichermaßen. Die Inhalte, Fälle, Praxiszeiten müssen im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie entsprechend auf diesen Tätigkeitsbereich ausgerichtet sein. Es müssen für § 12 Absatz 5 jedoch mindestens 50 % der Nachweise im Bereich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nachgewiesen werden. Über die Möglichkeiten des Berufszugangs wurde bereits oben berichtet.

ÜBERGANGSREGELUNGEN (Sozialrecht)


Nr 11 und 12 Sozialrecht (§ 95 SGB V)


Fachkundenachweis und Übergangsregelung zur Zulassung

Die Zulassungsausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen werden prüfen, inwieweit die Übergangsregelungen zur Erlangung der Approbation (§ 12 PsychThG) in Richtlinienverfahren erbracht wurden und ob die Nachweise entsprechend den Anforderungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und der KBV in Zusammenarbeit mit der AGPT und der AGR erbracht wurden.

In einigen Punkten wird es Diskrepanzen zwischen der Approbation und der Zulassung geben, die sich vor allem auf die Qualifikation der Supervisorinnen und Supervisoren und die Ausbildungsstätten, in denen die 140 bzw. 280 Stunden Theorie erbracht wurden, beziehen.

Zu dem derzeit vorliegenden Ausbildungsstätten- und SupervisorInnenkatalog haben zahlreiche Sitzungen zwischen den Fach- und Berufsverbänden sowie den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stattgefunden.(s.o.) Nachweisführung über bisherige Durchführung von Richtlinienverfahren

Über den Umfang der im Gesetz geforderten Dokumentation konnte noch keine Einigung erzielt werden, wir gehen von einer Kurzdokumentation aus, in der vor allem die formalen Aspekte der Therapiedurchführung beschrieben werden, um mit den Fremdbelegen vergleichen zu können.


Nachweisführung durch:

  • Verfahrensspezifische Kostenzusagen der GVK, PKV, Beihilfe
  • Bezahlte Rechnungen (Fremdbelege)

 
Für den Fall, daß dies nicht vorliegt:

  • Ärztliche Notwendigungsbescheinigungen
  • Anträge und Berichte
  • SupervisorInnen-Bescheinigungen, -bestätigungen

Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung, die durch die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt wurde. (Abs. 3 und 4)

Über den Umfang der im Zeitraum Juni 1994 - bis Juni 1997 durchgeführten psychotherapeutischen Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Krankenversicherung (im Delegationsverfahren und/oder im Erstattungsverfahren), um die Übergangsregelungen im Sozialrecht erfüllen zu können, wurde von der KBV folgende spezielle Aussage getroffen: Im Verlauf mindestens eines der drei Jahre müssen mindestens 250 von der GKV finanzierte Behandlungsstunden durchgeführt worden sein, und zwar in eigener Praxis. (Der Zeitraum kann z.B. 1. März 1995 bis 28. Februar 1996 sein.)
(Das zuständige Ministerium in Bonn hatte über lange Zeit eine Zahl von einem Behandlungsfall in den drei Jahren genannt.Gleichgültig, wie die Zulassungsausschüsse entscheiden werden, das letzte Wort werden vermutlich die Sozialgerichte haben.)
Siehe dazu auch weiter unten.

 


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ÜBERGANGSREGELUNGEN (anders dargestellt)


§ 12 (Berufsrecht ) und § 95 (Sozialrecht)


Es folgt eine Übersicht über alle Übergangsregelungen. Nachweisformen s.o. im Text unter § 12.

Es existieren SIEBEN WEGE ZUR APPROBATION.
Die Kriterien eines jeden Weges müssen bis 31.12.1998 erfüllt werden:

WEG 1
nach § 12 Absatz 1

Teilnahme am Delegationsverfahren am 1. Januar 1999

WEG 2
nach § 12 Absatz 1

Nachweis einer abgeschlossene Ausbildung in einem Richtlinienverfahren an einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten Ausbildungsinstitut.

WEG 3
nach § 12 Absatz 2

Abgeschlossene Weiterbildung zum "Fachpsychologen der Medizin" (in der ehemaligen DDR) mit dem Schwerpunkt Psychotherapie.

WEG 4
nach § 12 Absatz 3

Sieben Jahre Mitwirkung an der psychotherapeutischen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen (GVK), der privaten Krankenversicherungen (PKV) oder der Beihilfe im Zeitraum vom 01.01.1989 bis 31.12.1998 .

  • im Umfang von 4.000 Stunden (à 50 Minuten)
    oder
  • im Umfang von 60 abgeschlossenen und dokumentierten Behandlungsfällen zuzüglich 140 Stunden theoretische Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren

WEG 5
nach § 12 Absatz 3

Mitwirkung an der psychotherapeutischen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen (GVK), der privaten Krankenversicherungen (PKV) oder der Beihilfe spätestens ab 24.06.1997

  • im Umfang von 2.000 Stunden (à 50 Minuten)
    oder
  • im Umfang von 30 abgeschlossenen und dokumentierten Behandlungsfällen zuzüglich 280 Stunden theoretische Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren zuzüglich mindestens fünf Behandlungsfällen unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden

WEG 6
nach § 12 Absatz 4

  • vorwiegend psychotherapeutische Tätigikeit in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung im Zeitraum vom 01.01.1989 bis 31.12.1998 mit einer Gesamtdauer von 7 Jahren (angestellt, verbeamtet).
    oder
  • hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit im Zeitraum vom 01.01.1989 bis 31.12.1998 mit einer Gesamtdauer von 7 Jahren (angestellt, verbeamtet).
    Dies
  • im Umfang von 4.000 Stunden
    oder
  • im Umfang von 60 abgeschlossenen und dokumentierten Behandlungsfällen zuzüglich 140 Stunden theoretische Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren oder in Bezug auf das Tätigkeitsgebiet

WEG 7
nach § 12 Absatz 4


  • Vorwiegend psychotherapeutische Tätigkeit in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung (angestellt, verbeamtet)
    oder
  • hauptberufliche psychotherapeutische Tätigkeit spätestens ab 24.06.1997 (angestellt, verbeamtet)
    Dies
  • im Umfang von 2.000 Stunden
    oder
  • im Umfang von 30 abgeschlossenen und dokumentierten Behandlungsfällen
    zuzüglich 280 Stunden theoretische Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren oder
  • im Arbeitsgebiet mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden

SOZIALRECHTLICHE ANERKENNUNG (§ 95)
(generell)

  1. Approbation
  2. Erfüllung der Voraussetzungen zur Approbation in Richtlinienverfahren entsprechend Vorgabe GKV/KBV/AGPT/AGR
  3. Teilnahme an der vertragsärztlichen psychotherapeutischen Versorgung

(Behandlungstätigkeit für GVK) im Zeitraum Juni 1994-Juni 1997
Für eine bedarfsunabhängige Zulassung muß zusätzlich zu einem der drei unten genannten Wege eine ambulante psychotherapeutische Tätigkeit zu Lasten der GVK, PKV oder Beihilfe im Zeitraum vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 nachgewiesen werden. Derzeit geforderter Umfang: Zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr sollte der Lebensunterhalt gesichert worden sein. Dies ist nach KBV-Meinung der Fall, wenn in einem Zeitraum von 6-12 Monaten innerhalb dieser drei Jahre 250 Behandlungsstunden mit der GVK abgerechnet wurden.

Dadurch daß nach massiven Protesten u.a. der DGVT die Formulierung im Empfehlungspapier der KBV an die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschwächt wurden, haben die Zulassungsauschüsse, die sowieso autark sind, größere Entscheidungsfreiheiten. Im KBV-Empfehlungspapier vom 18.08.98 heißt es auf S. 8 wörtlich:

"Im Hinblick auf die durch die allgemeine Formulierung eröffnete Spannbreite zwischen der denkbaren Möglichkeit der Teilnahme an der ambulanten Versorgung durch einen Behandlungsfall an einem Tag oder einer dauerhaften nahezu dreijährigen Tätigkeit einerseits und der "Ratio" dieser Klausel als einer "Härteklausel" im Hinblick auf die Wahrnehmung eines durch Mitwirkung an der Versorgung der Versicherten erworbenen Besitzstandes in eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit andererseits, erscheint es aus unserer Sicht angebracht, zumindest eine ins Gewicht fallende Behandlungstätigkeit innerhalb des genannten 3-Jahres-zeitraums zu fordern. Als Orientierung ist davon auszugehen, daß eine dauerhafte Behandlungspraxis als niedergelassener Psychotherapeut von mindestens sechs bis zwölf Monaten und innerhalb dieses Zeitraums zumindest 250 Behandlungsstunden ambulanter psychotherapeutische Behandlungstätigkeit ausgeübt worden sein muss, sei es im Rahmen des Delegationsverfahrens, sei es im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens. Im Hinblick darauf erscheint es uns nicht erforderlich, noch danach zu differenzieren, ob der niedergelassene Behandler ggf. im sogenannten Beauftragungsverfahren tätig gewesen ist. Wenn Behandlungsstunden in der vorgegebenen Größenordnung erbracht und auch abgerechnet worden sind, ist davon auszugehen, daß auch das - in den Gesetzgebungsmotiven hervorgehobene - Merkmal der Einkunftserzielung erfüllt ist. Schutzwürdig ist aber in allen Fällen nur eine ambulante Behandlungstätigkeit in Niederlassung in eigener Praxis. Die genannten Kriterien schließen nicht aus, in besonderen Einzelfällen eine entsprechend der vorgenannten Orientierung hinsichtlich zeitlicher und inhaltlicher Konzentration gleichgewichtige Tätigkeit, die in geringfügigem Maß zeitlich anders verlaufen ist, ebenfalls anzuerkennen."

http://www.vereinigung.de/

Wir empfehlen auf jeden Fall, falls die Notwendigkeit besteht, bis zum 31.12.1998 den Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung (und hilfsweise auf bedarfsabhängige Zulassung) bei der zuständigen KV zu stellen, um Rechtsfristen und Rechtsmittel zu wahren.

Wichtiger Hinweis: Wer wegen Kindererziehungszeiten in diesem Zeitraum nicht berufstätig sein konnte, kann im Umfang der Schutzzeiten bzw. Kindererziehungszeiten, höchstens jedoch 3 Jahre, die Abrechnungsnachweise aus dem Zeitraum vor Juni 1994 erbringen.

Eine bedarfsabhängige Zulassung erhält der- oder diejenige, die die Approbation in Richtlinienverfahren erworben hat, ohne jedoch im Zeitraum vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 ambulante psychotherapeutische Leistungen abgerechnet zu haben.

Für die Erfüllung der sozialrechtlichen Übergangsregelungen existieren DREI WEGE:

WEG 1
Ausbildung zur Approbation in einem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, Psychoanalyse oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie). Eine derartige Ausbildung entspricht dem Fachkundenachweis (nach § 95c Satz 2 Nr. 3) für die Zulassung nach dem Sozialrecht

WEG 2
Die Übergangsrichtlinien nach § 12 zur Approbation wurden in einem Richtlinienverfahren erfüllt. Für den Nachweis der theoretischen Stunden (140 bzw. 280) und der geforderten Supervision haben KBV und GKV spezielle Anforderungen gestellt (s.o.) Dies entspricht dann ebenfalls dem Fachkundenachweis nach dem Sozialrecht.

WEG 3
Wenn die Approbation nicht in einem Richtlinienverfahren erlangt worden ist, besteht die Möglichkeit bis zum 31.12.1998 einen sogenannten "Sockel" zu erfüllen und nachzuweisen:

entweder

  • 250 Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren unter qualifizierter Supervision
    oder
  • 500 Behandlungsstunden in einem Richtlinienverfahren (ohne Supervisionsnachweis)


Zusätzlich:

  • Eine Nachqualifikation, deren Abschluß bis 31.12.2004 nachzuweisen ist: sämtliche Übergangsrichtlinien müssen nochmals in einem Richtlinienverfahren erfüllt werden.

Für die Zeit der Nachqualifikation kann ambulante Richtlinienpsychotherapie über das Ermächtigungsverfahren zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden.

Wichtiger Hinweis: Wer wegen Erziehungszeiten eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren bis zum 31.12.1998 die Kriterien zur Antragsstellung für eine Ermächtigung und zur Erfüllung der Behandlungsstunden nicht erfüllen kann, wird die Frist um den Zeitraum verlängert, der der Kindererziehungszeit entspricht (höchstens jedoch um drei Jahre).

Anerkennung von Theorie und Supervision in Verhaltenstherapie im Rahmen der sozialrechtlichen Übergangsregelungen


Für den Bereich Verhaltenstherapie werden im Rahmen des Gesetzes (Übergangsregelungen Sozialrecht) anerkannt:

  • 140 bzw. 280 Stunden Theorie aus den unten genannten Ausbildungseinrichtungen (Liste)
  • Supervision durch anerkannte SupervisorInnen (Liste)


Anerkannt werden für den Theorienachweis

  • die KBV-anerkannten Institute,
  • die Weiterbildungseinrichtungen der Landesärztekammern,
  • die Klinisch-psychologischen Lehrstühlen/Fachbereichen/Fakultäten der Universitäten mit postgradualem Ausbildungsgang und mit einer psychotherapeutischen Behandlungseinrichtung. Das sind: FU Berlin, HU Berlin, Bochum, Bonn, Braunschweig, Frankfurt/Mainz/Darmstadt, Gießen.
  •  andere Ausbildungseinrichtungen auf Grund folgender Kriterien: regionales Leitungsgremium, überregionale Anerkennung durch den jeweiligen Fachverband des Richtlinienverfahrens, Curriculum für eine dreijährige Zusatzausbildung spätestens seit Juni 1997, spezielles Curriculum für die theoretische Ausbildung nach den Übergangsregelungen.
    Dazu gehört die DGVT u.a. mit ihren regionalen Einrichtungen in Bedburg-Hau, Berlin, Bonn, Bremen, Dortmund, Dresden, Hamburg, Hannover, Heidelberg, Köln, Krefeld, Leipzig, München, Münster, Rostock, Ruhrgebiet, Stralsund, Tübingen. (Theoretische Ausbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie wird anerkannt aus den Ausbildungsstätten Berlin, Bonn, München, Münster).
  • Desweiteren u.a. das IFT in München und die AVM in Würzburg.

Bezüglich der anzuerkennenden Supervision existiert eine Liste bei den regionalen KVen von Supervisoren und Supervisorinnen, die in einer der genannten Einrichtungen/Ausbildungsstätten usw. in der Vergangenheit verhaltenstherapeutische Supervision durchgeführt haben und folgende Kriterien erfüllen:

  • Ausbildung in Verhaltenstherapie oder Äquivalenz
  • drei Jahre psychotherapeutische Tätigkeit
  • drei Jahre Lehrerfahrung in Verhaltenstherapie


Theoretische Ausbildung und Supervision wird für die sozialrechtliche Zulassung im Sinne der Übergangskriterien darüber hinaus anerkannt, wenn sie die vorgegebenen Kriterien erfüllt. Dies wird von den KV-Zulassungsausschüssen im Einzelfall geprüft.Das Mitwirken an der Versorgung der Versicherten (GVK) muß tatsächlich erfolgt sein.