Unterschiedliche PiA-Urteile zur Vergütung der praktischen Tätigkeit
Die PsychotherapeutInnen in Ausbildung (PiA) verstehen sich oftmals eher als „PsychotherapeutInnen in Ausbeutung“. Die DGVT unterstützt seit vielen Jahren die Forderungen der PiA nach angemessener Bezahlung für den Ausbildungsbaustein „Praktische Tätigkeit“ in einer psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik.
Erste Urteile liegen vor und weisen auf die mittlerweile offensichtlich gewordenen Mängel der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychotherapeut(inn)en (PsychTh-AprV, KJPsychThAprV) hin, die die Mehrheit der PiA in prekäre finanzielle Umstände zwingen.
Es gibt sowohl PiA, die bei den bislang angestrengten Arbeitsgerichtsprozessen gewonnen haben als auch PiA, die ihre Prozesse verloren haben. Am 10.02.2015 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Revision der vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nordrhein-Westfalen verklagten Klinik zurückgewiesen. Das bundesweit berühmt gewordene Verfahren vom LAG Hamm (Az. 11 Sa 74/12) ist somit abgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass mit der Zurückweisung der Revision das Urteil des o. g. Landesarbeitsgerichtes rechtskräftig wird, es kann dementsprechend im Sinne der PiA vollzogen werden, so dass der/die klagende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in eine Vergütung erhält.
Das Kölner Arbeitsgericht dagegen hat die Klage eines Psychologen auf Vergütung der praktischen Tätigkeit abgewiesen.
Die Gerichte prüfen genau, ob die PiAs auf der Station „mitlaufen“ und schrittweise in die Behandlung einbezogen werden oder die volle Verantwortung für die PatientInnen tragen. Wenn den PiAs keine Fallverantwortung übertragen wird, ist von einem Praktikum auszugehen.
Waltraud Deubert
Quelle: Rosa Beilage zur VPP 2/2015