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Juristisches  • Rosa Beilage 1/2015

Urteil des Bundesfinanzhofs

06. Februar 2015
 

Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte Selbstständig tätige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich und damit freiberuflich und nicht gewerblich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 16.7.2014 (Az.: VIII R 41/12). Als Kriterium sieht der BFH an, dass sie die jeweils erforderlichen Voruntersuchungen bei den Patienten selbst durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und bei problematischen Fällen die Behandlung auch wieder übernehmen. Im konkreten Fall hatten selbstständig tätige Anästhesisten geklagt, die eine mobile Gemeinschaftspraxis betrieben. Die freiberuflichen Anästhesisten legen wöchentlich im Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur nach den von ihnen entwickelten standardisierten Behandlungsmethoden tätig werden soll. Dabei führt jeweils einer der Anästhesisten eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Narkose führt dann ein anderer Arzt aus. Der BFH sah die Mithilfe qualifizierten Personals als für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers auch im Bereich der ärztlichen Tätigkeit unschädlich an, soweit dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werde. Eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals genüge schon diesen Anforderungen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.7.2014, Az.: VIII R 41/12