Urteil des Landesgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2001 zur Teilzeittätigkeit des Psychologischen Psychotherapeuten
Die Klägerin begehrt bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin. Sie ist gleichzeitig als Angestellte bei der Universität Mainz an der dortigen Psychotherapeutischen Beratungsstelle tätig, seit 1.3.1995 mit 19,25 Wochenstunden. Daneben ist sie seit Juni 1993 in eigener psychotherapeutischer Praxis in Mainz selbständig tätig und zwar im Kostenerstattungsverfahren. Im Verlauf des Zulassungsverfahrens hat sie eine Erklärung vorgelegt, sie werde als Vertragspsychotherapeutin keinerlei Patienten behandeln, zu denen sie oder ihre Kollegen im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Kontakt hätten. Weiter hat sie im Verlauf des Zulassungsverfahren noch erklärt, sie werde überhaupt keine Studenten der Universität Mainz behandeln. Die Universität Mainz hatte wiederum das Einverständnis erklärt, dass die Klägerin während der Dienstzeit in dringenden Fällen für Praxispatienten erreichbar sei.
Der Zulassungsbeschluss erging gegenüber der Klägerin dann unter der Bedingung, dass sie spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit der Zulassung entweder die Arbeitszeit bei der Universität Mainz auf 15 Stunden reduziert oder das Arbeitsverhältnis auflöst. Diese Bedingung hat die Klägerin mit der Klage angefochten und jedenfalls in der Berufungsinstanz vor dem LSG Rheinland-Pfalz hat sie auch Erfolg gehabt.
Begründung
Das LSG hat sich zunächst mit § 20 I der Ärzte-ZV befasst. Danach ist zur Berufsausübung nicht geeignet, wer wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeiten für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung steht. Es wird Bezug genommen auf die Rechtsprechung des BSG, wonach der Arzt die kassen- bzw. vertragsärztliche Tätigkeit im üblichen Umfang ausüben müsse. Bei der Beurteilung der Üblichkeit sei in angemessener Weise die Interessen und den grundsätzlichen Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) auch solcher Ärzte zu berücksichtigen, die z.B. wegen Kindererziehung nicht in der Lage sind, sich der vertragsärztlichen Versorgung mit der vollen Arbeitskraft zu widmen. Entsprechendes gelte auch für Psychotherapeuten. Dies stehe einer Eignung nicht entgegen, wenn ein wesentlicher Teil der Arbeitskraft durch eine anderweitige Tätigkeit in Anspruch genommen werde. Es wird in diesem Zusammenhang wiederum auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen. Dieses habe für einen Polizeizahnarzt bestätigt, dass er "im erforderlichen Maße" zur Verfügung stehe, wenn er keine Sprechstunden an den Vormittagen der Wochentage abhalte sowie Montag bis Freitag bis 16:00 Uhr an seinem Kassensitz nicht erreichbar sei. Gleiches müsse für die Klägerin gelten, wenn diese wegen der Angestelltentätigkeit Sprechzeiten lediglich nachmittags (Montags 17:00 - 20:00 Uhr, Dienstags 16:00 - 20:00 Uhr, Mittwochs 15:30 - 19:15 Uhr, Donnerstags 15:30 - 19:00 Uhr, Freitags 15:00 - 20:00 Uhr) abhalte. Denn in dringenden Fällen sei sie mit dem Einverständnis des Arbeitgebers auch außerhalb der Zeiten erreichbar. Letztlich würden weder die Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung noch eventuelle Verwerfungen im Bedarfsplanungsrecht die ausschließliche Zulassung von Psychotherapeuten verlangen, die im Wesentlichen mit mehr als halber Arbeitskraft an der Versorgung der Versicherten teilnehmen würden.
Das Gericht wendet sich dann der Prüfung des § 20 II Ärzte-ZV zu. Danach wird die Zulassung durch eine Ausübung einer anderweitigen damit unvereinbaren ärztlichen Tätigkeit gehindert. Diese Vorschrift ist durch das BSG dahingehend konkretisiert worden - und dies greift das LSG auf - dass Interessen- und Pflichtenkollisionen, die einer Eignung des Arztes im Sinne der genannten Vorschrift entgegenstehen, unter anderem dann anzunehmen sind, wenn sich die anderweitige ärztliche Tätigkeit und die vertragsärztliche Tätigkeit vermischen können und dies sich zum einen zum Nachteil der Versicherten unter anderem wegen einer faktischen Beschränkung des Rechts auf freie Arztwahl und zum anderen zum Nachteil des Kostenträgers auswirken kann, weil insoweit je nach persönlichem Interesse des Arztes Leistungen aus nicht sachgerechten Gründen vom einen zum anderen Bereich verlagert werden könnten. Ebenso gäbe es eine Kollision, wenn nicht gewährleistet sei, dass der Arzt aufgrund seiner anderweitigen ärztlichen Tätigkeit Inhalt und Umfang einer vertragsärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen und persönlichen Mittel selbst bestimmen könne.
Bei der Klägerin läge ein Grenzfall vor. Sie wird im Rahmen des Anstellungsverhältnisses unmittelbar patientenbezogen tätig, so dass sich Überschneidungen zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in der in Universitätsnähe gelegenen eigenen Praxis nicht ausschließen lassen. Die Klägerin habe sich jedoch verpflichtet, im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit keine Versicherten zu behandeln, die Studierende der Universität Mainz sind oder ihr und ihren Kollegen im Rahmen der Tätigkeit in der Psychotherapeutischen Beratungsstelle bekannt geworden sind. Mit dieser Verpflichtung ist nach Auffassung des LSG die Interessen- und Pflichtenkollision ausgeräumt.
Anmerkung: Das LSG greift mit seiner Begründung zu § 20 I Ärzte-ZV, also bei der Frage, in welchem Maße der Psychotherapeut für die Behandlung zur Verfügung stehen muss, die vor allem auch in der Pathologenentscheidung aufgezeigten Grundsätze des BSG vom 05.11.1997 (NZS 98, 444) auf. Im Grunde geht das LSG sogar noch einen Schritt weiter. Denn das BSG lässt in der genannten Entscheidung das Zusammenspiel zwischen der Bedarfsplanung und den nicht vollzeitbeschäftigten Vertragsärzten offen, während es das LSG ausdrücklich hinnimmt, dass es zu "eventuellen Verwerfungen" im Bedarfsplanungsrecht kommt.
Soweit sich das Urteil mit § 20 II Ärzte-ZV (Interessenkollision) beschäftigt, steht es im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG, wobei sich allerdings die Entscheidungen des BSG mit der Frage einer selbstbeschränkenden Verpflichtung des jeweiligen Klägers, soweit ersichtlich, nicht zu befassen hatten. Eine solche Verpflichtung hält das LSG für ausreichend. Im Falle entsprechender Zulassungsbegehren wäre also rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass solche Verpflichtungserklärungen vorgelegt werden. Sinnvoll ist es im Hinblick auf die Begründung des LSG in gleicher Weise eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers vorzulegen, dass psychotherapeutische Notfälle aus der Praxis auch während der Arbeitszeit im erforderlichen Rahmen bearbeitet werden dürfen.
Das Urteil deckt sich in der Begründung weitgehend mit der Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 1.11.2000 (Az: § 3 KA 61/00).