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Telematik Infrastruktur (TI)

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

06. März 2026
 

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: TI-Pauschale muss nicht kostendeckend sein
Kosten für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI), die nicht von der TI-Pauschale gedeckt sind, müssen Praxisinhaber*innen selbst tragen. Einen Anspruch auf eine Vollkostenerstattung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 26.11.2025 verneint. Wenn der Gesetzgeber eine komplette Erstattung der Kosten gewollt hätte, wäre der Selbstverwaltung nicht aufgegeben worden, die TI-Pauschale auszuhandeln, ist die Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. „Den Vertragsärzten steht eine Erstattung tatsächlicher Kosten für Erstausstattung sowie der tatsächlich verauslagten Betriebskosten nicht zu.“ Das Gericht urteilte weiter: Den Regelungen im SGB V sei „nicht zu entnehmen, dass die Pauschalen kostendeckend im Sinne einer Vollkostenerstattung sein müssen. Derartiges ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus der Gesetzesbegründung, noch aus der Systematik und auch nicht aus den Nachfolgeregelungen der §§ 376, 378 SGB V.“
Das LSG hat die Revision zugelassen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts.
Weitere Informationen: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 5 KA 2730/24

Ergänzende Einordnung des DGVT-BV zur Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zur TI-Finanzierung:
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht, dass die TI-Pauschale nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf eine vollständige Kostenerstattung begründet. Damit rückt für Praxen zwangsläufig die wirtschaftliche Ausgestaltung der eigenen TI-Anbindung stärker in den Fokus.
In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis relevant, dass der Gesetzgeber die Telematikinfrastruktur ausdrücklich als interoperable und anbieteroffene Infrastruktur ausgestaltet hat. Nach § 306 SGB V ist die Interoperabilität informationstechnischer Systeme im Gesundheitswesen gesetzliches Ziel. Ergänzend verpflichtet § 332a SGB V Anbieter informationstechnischer Systeme dazu, die diskriminierungsfreie und kostenneutrale Einbindung aller von der gematik zugelassenen TI-Komponenten sicherzustellen. Eine Beschränkung auf bestimmte Hersteller oder Anbieter ist unzulässig; zudem dürfen aus der Wahl eines Herstellers oder Anbieters weder direkte noch indirekte zusätzliche Kosten für die Nutzer entstehen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen grundsätzlich unterschiedliche technische Umsetzungswege für den Anschluss und Betrieb der TI. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass in einzelnen Konstellationen auch systemunabhängige Anbindungsmodelle wirtschaftliche Vorteile bieten können und damit zu einer besseren Ausschöpfung der vorgesehenen TI-Pauschalen beitragen.
Eine Prüfung der jeweils eingesetzten TI-Strukturen kann daher angesichts der aktuellen Rechtsprechung im Einzelfall sinnvoll sein.