Urteil zur Anerkennung von Erziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Versorgungswerk
Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt (Az: L 2 R 366/05 ZVW) hervor.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter anderthalb Jahre nach der Geburt ihres Kindes eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin aufgenommen. Dadurch wurde sie Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk und ließ sich von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien. Gleichzeitig beantragte sie die Anerkennung der Kindererziehungszeiten für drei Jahre. Das lehnte die Versicherung ab, da die Rechtsanwältin zum Zeitpunkt des Wechsels erst die Hälfte der Kindererziehungszeit in Anspruch genommen habe. Den Rest müsse sie sich vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte anerkennen lassen.
Die Richter gaben der Klage statt. Da das berufsständische Versorgungswerk keine Leistungen für Zeiten der Kindererziehung vorsehe, müsse die gesetzliche Rentenversicherung "einspringen". Ob diese Satzung des Versorgungswerkes verfassungskonform sei, habe das Sozialgericht nicht zu entscheiden.
Quelle: www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de