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Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Strukturzuschlag

23. Mai 2023
 

23.05.2023

Die lange erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen, insbesondere zum Strukturzuschlag, ist nun endlich ergangen.
Nach über fünf Jahren hat das Bundesverfassungsgericht die Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.10.2017 (B 6 KA 35/17 R und B 6 KA 37/17 R) teilweise aufgehoben: Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossenen Regelungen zum Strukturzuschlag vom 22.9.2015 beanstandet, soweit der Strukturzuschlag rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2012 eingeführt worden ist und bei der Bemessung des rückwirkend eingeführten Strukturzuschlags bzw. der Ermittlung des Auslastungsgrades allein die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen und damit z.B. nicht die probatorischen Sitzungen berücksichtigt worden sind.


Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass lediglich die Einbeziehung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen unter dem Gesichtspunkt der Steuerungsfunktion („es sollen mehr antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen erbracht werden“) rechtmäßig ist, auch wenn der Bewertungsausschuss diesen Aspekt in seiner Begründung gar nicht genannt hat. Eine Steuerungsfunktion kann aber nur für die Zukunft Wirkung entfalten. Daher ist eine rückwirkende Regelung – ohne diese Funktion – rechtswidrig.

Nach unserem Verständnis müsste dies die Regelungen zum Strukturzuschlag der Quartale I/2012 bis III/2015 betreffen, da diese vom Erweiterten Bewertungsausschuss „rückwirkend“ geregelt wurden. Ab dem Quartal IV/2015 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zum Strukturzuschlag nicht beanstandet. In den betroffenen Verfahren wurden die Sachen an das Bundessozialgericht zurückverwiesen. Ggfls. wird das Bundessozialgericht als „obiter dictum“ (wörtlich das „nebenbei Gesagte“ – bezeichnet eine von einem Gericht in einem Urteil geäußerte Rechtsansicht, die kein unbedingter Bestandteil der Urteilsbegründung und damit unverbindlich ist, aber eine Rechtsfrage entscheidet, die in späteren Entscheidungen mit ähnlicher Rechtslage eine Rolle spielen könnte) auch Ausführungen zu weiteren Quartalen treffen. Im Streit waren in beiden Verfahren nur die Quartale I/2013 und II/2013.