Videosprechstunde ab sofort grundsätzlich auch außerhalb der Praxis möglich – entsprechende Änderung der Ärzte-Zulassungsverordnung
„Die vertragsärztliche Tätigkeit darf in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erbracht werden, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 am Ort des Vertragsarztsitzes nachkommt.“ Ziel der Änderung der bisher strengen Regelung (Bindung an den Vertragsarzt-/psychotherapeutensitz) ist die Stärkung der Versorgung per Telemedizin.
Die Möglichkeit von Videosprechstunden außerhalb der Praxis („Home Office“ bzw. „Mobiles Arbeiten“ als Stichworte) unterliegt jedoch strengen Begrenzungen, damit zum einen die Versorgung der Patient*innen am Praxissitz weiterhin gewährleistet werden kann. Videosprechstunden außerhalb des Praxissitzes sind nur zeitlich beschränkt auf Zeiten außerhalb der durchzuführenden Mindestsprechstundenzeiten und der offenen Sprechstundenzeiten einer Praxis. Diese Zeiten sind in § 19a Abs. 1 Satz 2 und 3 Ärzte-ZV geregelt.
Zum anderen haben Praxen die Voraussetzungen nach Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä bzw. Psychotherapie-Vereinbarung) zu erfüllen. Die Anlage 31b BMV-Ä beinhaltet die Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde nach SGB V.
Anzeige gegenüber KV:
Bitte beachten Sie das jeweilige Prozedere bei Ihrer KV. Die ausgelagerten Praxisräumen zur Ausführung und Abrechnung von Videosprechstunden müssen der KV gegenüber angezeigt werden. Sie müssen Ihrer KV gegenüber bestätigen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
1.) Die ausgelagerten Untersuchungs- und Behandlungsräume befinden sich in räumlicher Nähe zum Ort der Niederlassung (Erreichbarkeit innerhalb von 30 Minuten).
2.) Die Videosprechstunden findet in einem, für Dritte nicht zugänglichen Behandlungsraum nach §17 Abs. 5 Psychotherapie-Vereinbarung statt (z.B. abgeschlossenes Büro).
3.) Die Bedingungen des Datenschutzes und Zugangs der Räumlichkeiten durch Dritte nach § 1a Nrn. 17, 18, 20 und 21 BMV-Ä sind erfüllt.
4.) Die Voraussetzungen der Anlage 31b zum BMV-Ä der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde sind erfüllt.
Wir empfehlen, dass Sie die Einrichtung von Videosprechstunden außerhalb Ihrer Praxis zunächst gut planen (geeignete Räumlichkeit, technische Anforderungen an Hard- und Software beachten). In Kürze veröffentlichen wir hierzu eine Checkliste (im internen Mitgliederbereich).