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Kammern

Was kosten die Psychotherapeutenkammern? - Übersicht der Entschädigungs- und Reisekostenordnungen sowie der Mitgliedsbeiträge der Landespsychotherapeutenkammern

22. Januar 2007

Übersicht zu den Entschädigungs- und Reisekostenordnungen der bereits etablierten Kammern und der Errichtungs- bzw. Gründungsausschüsse

 

- verkürzte Darstellung, Stand 29.09.2003, alle Angaben ohne Gewähr -

LandEntschädigungen
Vorstandsarbeit
Zeitausfälle für andere
Funktionäre (und ggf. VS)
ReisekostenÜbernachtungenQuelle/Stand
Baden-
Württemberg

Monatliche Aufwandsentschädigung

PräsidentIn: 5.000 ⿬
VizepräsidentIn: 2.000 ⿬
weitere Vorstandsmitgl.: 1.500 ⿬

Monatliche Bürokostenpauschale
PräsidentIn: 250 ⿬
VizepräsidentIn: 200 ⿬
weitere Vorstandsmitglieder: 100 ⿬

Aufwandsentschädigung

für VertreterInnen der Kammerversammlung
und andere Mitglieder:
pro Teilnahme an Sitzung
der Vertreterversammlung 250 ⿬
Ausschusssitzung: 55 ⿬ pro Std.
Notwendige Reise- und Wartezeiten: 30 ⿬ pro Std.
Höchstsatz Summe der Aufwandsentschädigung:
550 ⿬ pro Tag
Kammermitglieder, die Beisitzer an Berufsgerichten sind, erhalten 55 ⿬ pro Std. sowie 30 ⿬ pro Std. Reise- und Wartezeit

 

Öffentliche Verkehrsmittel:
2. Klasse; in Ausnahmefällen 1. Klasse bei Nutzung einer eigenen Bahncard.

Flugkosten (Economy Class) nur in Ausnahmefällen
und nur nach Genehmigung
durch Präsident oder Vizepräsident.
Präsident und Vize erhalten auf Antrag die Kosten für Bahncard 1. Klasse ersetzt.
Bei PKW-Benutzung: 0,30 ⿬ je gefahrener km.
Zusätzlich Tagegeld zur Abgeltung von
Verpflegungsaufwand nach Einkommenssteuerrichtlinien.
Notwendige Nebenkosten (Maut, Taxi, Parkgebühren) werden erstattet.

Max. 120 ⿬ für nachgewiesene Kosten.

Entschädigungs - und Reisekostenordnung verabschiedet von
der Vertreterversammlung am 7.12.2002

Bayern

Monatliche Aufwandsentschädigung

1. Vors. 2.250 ⿬
stellv. Vors.: 1.800 ⿬
weitere Vorstands-Mitglieder: 1.200 ⿬ plus Bürokostenpauschale von 250 ⿬ für den Vors., 200 ⿬ für den/die Vize, 150 ⿬ für die weiteren Vorstands-Mitglieder

plus Zeitausfälle, wie nebenstehend.

Aufwandsentschädigung

Pro Sitzungs- und Reisestunde:
55 ⿬ für max. 8 Std. pro Tag, abzurechnen für jede vollendete halbe Stunde

Fahrten mit DB 2. Klasse
Reisen per Flugzeug
bei PKW-Benutzung 0,45 ⿬ pro Km
Taxi und ÿPNV
zusätzlich Tagegeld bei mehrtägigen Veranstaltungen in Höhe der steuerrechtlichen
Beträge

Kosten für Hotel und Frühstück, max. 120 ⿬

Vorläufige Reisekosten- und Entschädigungs-
ordnung, beschlossen am 22.4.2002

Berlin

Monatliche Aufwandsentschädigung

Vorstandsmitglieder erhalten keine
über die pauschale monatliche Entschädigung hinausgehende Entschädigung für Sitzungen, Dienstreisen oder anderen Arbeitsaufwand mit Ausnahme
von Reisekosten wie nebenstehend.

ab 2003:
Vorsitzende/r: 3.150 ⿬
StellvertreterIn: 2.700 ⿬
BeisitzerInnen: 1.100 ⿬

ab Anfang 2004:
Vorsitzende/r: 3.300 ⿬
StellvertreterIn: 2.800 ⿬
BeisitzerInnen: 1.200 ⿬
ab Juni 2004:
Vorsitzende/r: 3.500 ⿬

Aufwandsentschädigung

Teilnahme an Sitzungen der Delegiertenversammlung, Ausschüsse oder anderer Gremien:
pauschal 50 ⿬ pro Sitzung
bei max. 4 Delegiertenversammlungen,
7 Ausschusssitzungen und
1 Klausurtagung pro Ausschuss


Dienstreisen
pro volle Std. 50 ⿬, max. 300⿬ pro Tag
Ausschusssprecher erhalten
monatlich 150 ⿬ pauschal.
Vorsitzende der Sitzungsleitung
erhalten monatlich 100 ⿬ pauschal,
andere Mitglieder der
Sitzungsleitung 50 ⿬ pauschal.

PKW: 0,35 ⿬ pro km, bis max. 300 km pro Dienstreise

Bahnfahrten: 2. Klasse mit Zuschlägen gegen Beleg

Flugkosten: gegen Beleg, jedoch max. bis 20 % über den Kosten einer Bahnfahrt
2. Klasse zum gleichen Ort.
Fahrtkosten in Berlin werden nicht erstattet.

Angemessene Übernachtung gegen Beleg, max. 100 ⿬ pro
Übernachtung (in strittigen
Fällen entscheidet PräsidentIn).
Nebenkosten bis max. 25 ⿬
pro Tag.

Entschädigungsordnung der Berliner Kammer für PP u. KJP vom 19.9.2002, zuletzt geändert in der
DV am 27.2.2003

(Für Mitglieder des Vorstands werden die pauschalen Aufwandsentschädigungen
gesondert geregelt.)

Bremen

Monatliche Aufwandsentschädigung

PräsidentIn 613,55 ⿬
Stellvertr. 368,13 ⿬
Vorstandsmitglied 122,71⿬ (schließt alle Sitzungen, Telefon u.
Porto, Dienstfahrten in Bremen/
Bremerhaven ein).

Ein darüber hinaus gehender
außerordentl. Arbeitsaufwand kann mit Genehmigung des Vorstands mit 17,90 ⿬ abgegolten werden.

Aufwandsentschädigungen für Dienstreisen außerhalb des Landes Bremen:

unter 3 Std. pro Tag: 40,91 ⿬
3-6 Std. pro Tag: 81,81 ⿬
6-9 Std. pro Tag: 122,71 ⿬
über 9 Std. pro Tag: 163,62 ⿬

Dienstreisen außerhalb Bremens werden
erstattet mit:
Bahn 1. Klasse zzgl. Zuschläge (Ermäßigungsmöglichkeiten
müssen genutzt werden)
PKW: 0,27 ⿬ pro gefahr. km, pro mitgenommener Person: 0,02 ⿬ zusätzlich
Flug: in Ausnahmefällen Economy-Class möglich, wenn Vergleichsrechnung inkl. evtl. Übernachtungskosten es vertretbar erscheinen lassen.
Notwendige Nebenkosten werden erstattet.
Tagegeld wird in Höhe der steuerlichen Pauschbeträge übernommen: Bei Inlandsreisen bei Abwesenheit von mind. 8 Std. 5,12 ⿬, mind. 14 Std.
10,23 ⿬, von 24 Std. 23,52 ⿬

ohne Beleg bis 19,94 ⿬, gegen Beleg bis max.
zum Fünffachen.
Darüber hinausgehende
Kosten bedürfen
Genehmigung (bei
Frühstück: Tagegeld
wird 20% gekürzt)

Ordnung über Aufwandsentschädigungen
und Reisekosten, beschlossen
auf der Kammerversammlung
am 12.12.2000; umgerechnet
in Euro

Für 2000: Antrag Gründungsversammlung
PT Kammer Bremen

Für 2001: Antrag des
Kammervorstandes an die Kam -
merversammlung

Stand der Information: Mai 2002

Hessen

Monatliche Aufwandsentschädigung

PräsidentIn: 1.680 ⿬
(12 Std. x 42 Wo x 40 ⿬ : 12 Monate)
VizepräsidentIn: 1.680 ⿬
(12 Std. x 42 Wo x 40 ⿬ : 12 Monate)
BeisitzerInnen: 1.120 ⿬
(8 Std. x 42 Wo x 40 ⿬ : 12 Monate)

Mit Aufwandsentschädigungen sind Teilnahme an Vorstandssitzungen,
Ressortarbeit, Vor- und Nachbereitungszeiten,
Büro- und Telefonkosten
abgegolten.
Die Erledigung von Aufträgen im
Rahmen des dafür vorgesehenen
Budgets sowie Reisekosten und
Fahrtzeiten werden zusätzlich erstattet.

Zusatzbeschluss zur Aufwandsentschädigungsordnung
(gültig bis zur DV am 15./16.11.2003):
Präsident und Vizepräsident erhalten befristet eine zusätzliche monatliche Pauschalentschädigung von 1.680 ⿬.
Auftragsgebundene Tätigkeiten dürfen nicht mehr abgerechnet werden.

Aufwandsentschädigung

Delegiertenversammlungen: 300 ⿬ je Sitzungstag.

Gleiche Entschädigung auch für andere Sitzungen, wenn die Dauer 6 Std. überschreitet.

Ausschusssitzung: 200 ⿬

Die Teilnahme an Telefonkonferenzen wird entsprechend den Erstattungssätzen bei Aufträgen vergütet. Bei einer Dauer von mehr als 3 Std. ist der Erstattungssatz für Sitzungen zu berechnen.

Erfolgt Teilnahme an einer Versammlung, Sitzung oder Konferenz nicht über die geplante Sitzungsdauer, wird die Fehlzeit mit 10 ⿬ je Viertelstunde abgezogen. Anwesenheitszeiten
sind protokollarisch festzuhalten.
Aufwandsentschädigung
für die Summe aus Auftrags-,
Sitzungs- u. Fahrtzeiten darf pro Tag 400 ⿬ nicht überschreiten.
Jeder Auftrag durch DV, Vorstand oder andere Einrichtung der Kammer: 10 ⿬
je Viertelstunde

   
Niedersachsen

Entschädigung für Vorstandsarbeit

Jedes Vorstands-Mitglied erhält eine Aufwandsentschädigungspauschale.
Die Höhe wird von der DV festgelegt.

(ergänzt 17.9.2003): Der Vorsitzende erhält pro Monat 4500 DM = 2300 Euro, die übrigen Mitglieder 2900 DM = 1483 Euro. Damit sind alle Vorstandsitzungen abgeholten.

Für Sitzungszeit inklusive
Fahrtzeit wird eine Entschädigungsgebühr
von 25 ⿬ für jede
Stunde (auf- oder abgerundet) bezahlt.

Pauschal 0,45 ⿬ pro gefahrenem km unabhängig
vom benutzten Verkehrsmittel.
Mitglieder der Kammer können auf Teile der Erstattung verzichten.

Nachgewiesene
Kosten Mittelklassehotel
abzüglich
Frühstückskostenpauschale
von 5 ⿬.

Reisekosten- u. Sitzungsgeldordnung
für Organmitglieder der
PKN vom 16.3.2002

NRW

Monatliche Aufwandsentschädigung

PräsidentIn: 4.400 ⿬
VizepräsidentIn: 2.400 ⿬
Beisitzer: 1.200 ⿬

Die Mitglieder des Vorstandes erhalten darüber hinaus eine Entschädigung für zeitliche Inanspruchnahme nach den
Bestimmungen für die Mitglieder der DV und für Vorstandsmitglieder gem.
der Entschädigungs - und Reisekostenordnung
wie nebenstehend.

Entschädigung für zeitliche Inanspruchnahme

Je Abwesenheitsstunde 40⿬ - Dabei gilt:
Die Abrechnung erfolgt in vollen Stunden, wobei je Kalendertag maximal 9 Std. entschädigt
werden.

Pauschalbetrag für jeden mit dem PKW gefahrenen km: 0,50 ⿬ .
Benutzung der Bundesbahn: Fahrtkosten 1. Klasse einschließlich evtl. Benutzung eines Schlafwagens der 1. Klasse. Ebenso Zuschläge, nachgewiesene bzw. glaubhaft gemachte Nebenkosten, z. B. Parkgebühren, Kosten für die Beförderung von Gepäck und für die Benutzung von Taxen.
Flugkosten (Economy-Class) nach vorheriger
Genehmigung durch den Vorstand.
PräsidentIn und VizepräsidentIn erhalten auf Antrag 50 % der Kosten einer BahnCard 1. Klasse ersetzt.

Max. 130 ⿬ pro Übernachtung gegen Nachweis. Übernachtungsgeld pauschal je Übernachtung
20 ⿬.

Entschädigungs - und Reisekostenordnung
der PT NRW vom
14.09.2002

Rheinland-
Pfalz

monatliche Pauschalen:

Präsident: 1.800 ⿬
Vizepräsident: 1.000 ⿬
Beisitzer 500 ⿬

plus 100 ⿬ / 50 ⿬ / 25 ⿬ Bürokostenpauschale
für Präsi / Vize / Beisitzer

Sitzungen von Vorstand, Vertreterversammlung
und Ausschuss und Dienstreisen werden mit 40 ⿬ für jede Stunde
entschädigt; dabei wird für jede angefangene halbe Stunde abgerechnet.
jedoch nur bis max 200 ⿬

Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes
erstattet. Flugkosten können bei Reisen über 500 km erstattet werden.

Max. 130 ⿬

Entschädigungsordnung
vom 10. April 2003

Saarland     
Schleswig-
Holstein

Monatliche Aufwandsentschädigung

1. Vorsitzende/r: 2.950 ⿬
Stellvertr. u. Beisitzende: 1.950 ⿬
ÿbrige EA-Mitglieder: 750 ⿬

Sachkosten: Anschaffungen im Auftragdes Vorstands werden gegen Quittung erstattet.

siehe links

Fahrtkosten: 0,40 ⿬ je gefahrenem Km
Bahnfahrten 1. Klasse, wobei Sonderpreisregelungen auszunutzen sind, einschl. Bahncard

Flugkosten werden erstattet, wenn diese
kostengünstiger sind als Bahnkosten 1. Klasse plus ggf. Hotelkosten

Taxi und Parkgebühren bis zu max. 30 ⿬ je Reise

Verpflegungskosten gegen Quittung bis max 25 ⿬ pro Tag.

Übernachtungskosten
bis max. 125 ⿬ je
Übernachtung verbunden mit der Bitte, möglichst preiswert zu übernachten.

Entschädigungsordnung des Errichtungsausschusses
der PK Schleswig-Holstein vom 6.11.2002

Mitgliedsbeiträge der Landespsychotherapeutenkammern

( Stand 14.8.2003, alle Angaben ohne Gewähr )

PsychotherapeutenkammerBeitragsbemessungJahresbeitragAnzahl der Kammermitglieder
bzw. Approbierten (Stand 10/02)
Quelle
Baden- WürttembergEinheitstarif plus Ermäßigungstatbestände

250 ⿬, freiwillige Mitglieder 125 ⿬; Beitrag kann auf 50 % ermäßigt oder erlassen werden: - bei längerer Unterbrechung
der Berufstätigkeit z.B. wg. Arbeitslosigkeit, Erziehungszeit
oder aus gesundheitlichen
Gründen; 
-wirtschaftlicher
oder sozialer Härten

ca. 3.850

Umlageordnung vom
11.2.2003
Beitragstabelle 2002
(Beschlossen von der Vertreterversammlung
am 23.2.02)
Beitragstabelle 2003
(Beschlossen von der Vertreterversammlung
am 11.2.03)

Bayern

Einheitstarif plus Härtefallregelung

276,00 ⿬ (2003)

ca. 4.750

Vorläufige Beitragsordnung
vom 22.4.2002

Berlin

2003: - Regelbeitrag
- Ermäßigungsbeitrag

2004: - Regelbeitrag
- Ermäßigungsbeitrag

180,00 ⿬
52,00 ⿬

250,00 ⿬
80,00 ⿬

ca. 3.000

Anlage zur
Beitragsordnung,
beschlossen am
27.2.2003

Brandenburg  

ca. 500

 
Bremen

Einkommensgestaffelter Tarif nach zu
versteuerndem Einkommen (Hebesatz 2002= 0,79%)

245,00 ⿬ ¹
490,00 ⿬ ²

ca. 420

 
Hamburg

Einheitstarif, mit Ermäßigungsmöglichkeiten
nach "Billigkeit" (Antrag)

Umlage für den Errichtungsausschuss

390 ⿬

95 ⿬

ca. 1.400

Beitragsordnung vom
12.2.2003, Beitragshöhe
und Umlage beschlossen 29.1.2003

Hessen

Einkommensgestaffelter Tarif nach Einkünften gem. § 2 Abs. 2 EStG mit
Härtefallregelung

Klasse 1 bis 15.000 ⿬
Klasse 2 bis 20.000 ⿬
Klasse 3 bis 30.000 ⿬
Klasse 4 bis 40.000 ⿬
Klasse 5 bis 45.000 ⿬
Klasse 6 ab 45.000 ⿬

175,00 ⿬
250,00 ⿬
350,00 ⿬
450,00 ⿬
500,00 ⿬
550,00 ⿬

ca. 2.800

Beitragsordnung vom
8.2.2003

Mecklenburg- Vorpommern  

ca. 250

 
Niedersachsen

Einheitstarif plus Ermäßigungstatbestände
und Härtefallregelung:

- Jahresbeitrag:

- Angestellte/Beamte in Vollzeit:
(bei Nebeneinkünften aus psychotherapeutischer
Tätigkeit fällt der volle Beitrag an)

- Kammermitglieder in Teilzeit, die einschließlich
aller Nebentätigkeiten < 50% tätig sind:

- Kammermitglieder, die keiner Berufstätigkeit
nachgehen, arbeitslos sind, die Mutterschutz unterliegen oder Elternzeit in Anspruch nehmen:

- Für Kammermitglieder, die auch in einer
anderen Kammer Mitglied sind (gilt nicht bei einer freiwilligen Mitgliedschaft) halbiert sich der Kammerbeitrag.

- Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr
vollenden, werden vom folgenden Jahr an
von der Beitragspflicht befreit, wenn sie
keine Einnahmen aus

330,00 ⿬

270,00 ⿬

165,00 ⿬

65,00 ⿬

ca. 2.700

 
Nordrhein- Westfalen

Einheitstarif:
Ermäßigung auf 50 % bei Arbeitslosigkeit,
Mutterschafts- u. Erziehungsurlaub,
gesundheitliche Gründe. Des weiteren Möglichkeit der Stundung, Befreiung,
Niederschlagung.

250,00 ⿬ (ab 2002)

Nach Ablauf des Jahres,
in dem die Berufstätigkeit
dauerhaft aufgegeben
wurde, beträgt der
Beitrag 50 ⿬

ca. 6.640

Beitragsordnung vom
13.3.2001

Rheinland-Pfalz

Einheitstarif mit Möglichkeit der Ermäßigung wg. Arbeitslosigkeit, Mutterschafts- und
Erziehungsurlaub und Krankheit.

Möglichkeit der Stundung, Herabsetzung oder Erlass.

Pflichtmitglieder 475 ⿬

Freiwillige Mitglieder 200 ⿬

ca. 1.180

Beitragsordnung der
Landespsycho-
therapeutenkammer
vom 8.3.2003

Saarland

5 Beitragsklassen je nach Mitgliedsstatus

480 ⿬ für Niedergelassene,

80 ⿬ für
freiwillige Mitglieder

ca. 430

Beitragsordnung,
verabschiedet im
Errichtungs-ausschuss
5/03

Sachsen  

ca. 600

 
Sachsen-Anhalt  

ca. 250

 
Schleswig-Holstein

Einheitstarif

Beitragsbefreiung, -erlass und -ermäßigung
für Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben und ihren Beruf nicht ausüben vom darauf folgenden Kalenderjahr an und für Mitglieder, die Sozialhilfe
beziehen.

2002: 215,00 ⿬

2003: 430,00 ⿬

ca. 950

Beitragsordnung vom
12.2.2003

Thüringen  

ca. 350

 
   

zus. ca. 29.760

 

¹ Hier wird als Referenzgröÿe ein Jahreseinkommen von 31.000 ⿬ zugrunde gelegt, wobei
(a) Jahreseinkommen für Selbständige = Betriebseinnahmen (Umsatz) minus Betriebsausgaben
(b) Jahreseinkommen für Angestellte = Bruttoarbeitslohn minus Werbungskosten

² Hier wird als Referenzgröÿe ein Jahreseinkommen von 62.000 ⿬ zugrunde gelegt, wobei
(a) Jahreseinkommen für Selbständige = Betriebseinnahmen (Umsatz) minus Betriebsausgaben
(b) Jahreseinkommen für Angestellte = Bruttoarbeitslohn minus Werbungskosten