Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung nach dem Heilpraktikergesetz
Demnach bedarf, wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, der Approbation. Hierfür ist nach der Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie bzw. für den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten alternativ auch in den Studiengängen Pädagogik bzw. Sozialpädagogik eine Ausbildung an einer Einrichtung, die nach dem PsychThG als Ausbildungsstätte für Psychotherapie bzw. für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie anerkannt ist, Voraussetzung. Die vielen Wege, die nach den im PsychThG vorgesehenen Übergangsregeln zur Approbation führen, wurden bereits hinreichend beschrieben und brauchen nicht mehr im Einzelnen vorgestellt werden.
Auch nach In-Kraft-Treten des PsychThG ist eine Möglichkeit, ohne Approbation psychotherapeutisch zu arbeiten, erhalten geblieben: die allgemeine Heilpraktikererlaubnis sowie die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie. Nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HPG) gilt: "Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis." Nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist Ausübung der Heilkunde "jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird". Die Ausübung der Psychotherapie fällt unter § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz. Eine wesentliche Bedeutung wird das Heilpraktikergesetz deshalb auch in Zukunft in verschiedenen Institutionen der Suchtberatung, in Suchtkliniken, aber auch in Familie-, Ehe- und Lebensberatungsstellen haben (vgl. F. Niemeyer u. T. Stähler, Verhaltenstherapie & Psychosoziale Praxis 3/2000, S. 457 ff.). Die meisten Länder erteilen weiterhin die sog. eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis unter jeweils spezifischen Bedingungen.
Ein wichtiges Detail, das aus dem PsychThG hervorgeht, ist, dass der Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie sich nicht als "Psychotherapeut" bezeichnen darf. Dies bleibt nach § 1 PsychThG ausdrücklich den Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbehalten. Der Gesetzgeber hat hier eine klare berufsrechtliche Abgrenzung gewünscht, da der Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung über das HPG einem sehr großen Personenkreis offensteht. Die Tätigkeitsbezeichnung "Psychotherapie" hingegen wurde durch das PsychThG nicht geschützt. Sie kann sowohl von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten als auch von Heilpraktikern benutzt werden.
Die DGVT setzt sich zum Schutz der Patienten für hohe Qualitätsstandards in der Aus- und Weiterbildung ein, sowohl für diejenigen, die die Approbation als Psychologische Psychotherapeuten anstreben, als auch für diejenigen, die auf der Basis des Heilpraktikergesetzes tätig sein wollen. Wenn auch zukünftig die psychotherapeutische Tätigkeit auf der Grundlage der Heilpraktikererlaubnis erfolgt, sollte dafür eine qualifizierte Ausbildung die Voraussetzung sein.
Im Folgenden wird ein aktueller Fall dargestellt, der exemplarisch eine Möglichkeit aufzeigt, die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie zu erhalten.
Sachverhalt und Entscheidung:
Ein Mitglied der DGVT stellte nach erfolgreichem Abschluss seines Soziologie-Studiums 1997 beim Landratsamt Heilbronn den Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie. Der Antrag, die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis auch ohne Kenntnisüberprüfung zu erteilen, wurde abgelehnt. Dies sei aufgrund des nachgewiesenen Studienabschlusses in Soziologie nicht möglich und nur Antrag stellenden Diplom-Psychologen vorbehalten.
Zwischenzeitlich absolvierte der Antragsteller das dreijährige DGVT-Weiterbildungsstudium "Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie" an der Fernuniversität Hagen. Den Nachweis des Studienabschlusses im Jahr 2000 reichte er beim Landratsamt ein.
Das Landratsamt lehnte den erneuten Antrag zunächst mit dem Verweis auf die Richtlinien des baden-württembergischen Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes ab. Die Richtlinien sehen vor, dass bei Personen, die anhand eines Prüfungszeugnisses einer inländischen Universität nachweisen, dass sie die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen haben, von einer Kenntnsiüberprüfung abzusehen ist, wenn das Fach "Klinische Psychologie" Teil ihrer Diplomprüfung war. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung der Behörde beim Antragsteller nicht vor. Das dreijährige Weiterbildungsstudium Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie sei lediglich für Diplom-Psychologen als Voraussetzung für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Bereich Psychotherapie ohne gesonderte Kenntnisüberprüfung anerkannt.
Der Antragsteller legte daraufhin mit der Argumentation Widerspruch ein, dass er gerade durch das dreijährige Weiterbildungsstudium Kenntnisse erworben habe, die mit den Kenntnissen eines Diplom-Psychologen mit Schwerpunkt Klinische Psychologie gleichzusetzen seien. Er erhob nach erneuter Ablehnung seines Antrags Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die beantragte Erlaubnis ohne Kenntnisüberprüfung zu erteilen war. Zu dieser Entscheidung geführt hatte das Vorlegen der im Weiterbildungsstudium erarbeiteten Fallberichte des Klägers, die einen Teil der Prüfung ausgemacht hatten. Der Kläger konnte hiermit einen konkreten Ausbildungs- und Wissensstand im Fach Klinische Psychologie nachweisen, was zur Anwendbarkeit der o.g. Richtlinie des Sozialministeriums und zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ohne Kenntnisüberprüfung führte. Das Gericht erkannte damit das DGVT-Weiterbildungsstudium Psychotherapie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie als ausreichende Voraussetzung für die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie an.