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Zulassungsverordnung

Zulassungsverordnung

09. Februar 2007
 

Auszüge aus der ZULASSUNGSVERORDNUNG für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)

(gilt zunächst analog auch für Psychologische und Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutInnen)

"Arztregister" wurde bereits durch "Psychotherapeutenregister" ersetzt.

Im folgenden werden wesentliche Paragraphen der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte veröffentlicht, die auch für die Tätigkeit psychologischer PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen zukünftig in der vertragsärztlichen Versorgung Bedeutung haben werden. Ob in diesem Kontext der eine oder andere § verändert werden wird, kann heute noch nicht abgesehen werden. Problematisch ist sicherlich insbesondere der § 20, der heute viele berufliche Splittings bezüglich Angestelltentätigkeit und freiberuflicher Tätigkeit zunichte macht, von Bedeutung.

  • § 1: Jede KV führt ein Psychotherapeutenregister, in dem die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten eingetragen sind. Desweiteren diejenigen, die die Voraussetzungen für die Zulassung beantragen und die Eintragung beantragt haben (wichtig für jede Tätigkeit im Rahmen der Kassenärztlichen Versorgung, z.B. Praxisvertretung).
  • § 3: Die Voraussetzung für die Eintragung in das Psychotherapeutenregister sind die Approbation und der Fachkundenachweis.
  • § 4: Eintragung ins Psychotherapeutenregister erfolgt in dem Zulassungsbezirk des Wohnortes.
  • § 5: Bei Umzug erfolgt Umschreibung.
  • § 9: Bei der KBV wird das Bundes-Psychotherapeutenregister geführt.
  • § 12: Die Bedarfsplanung erfolgt zur mittel- und langfristigen Sicherstellung der Versorgung unter Berücksichtigung der Arztgruppen (Disziplinen/Fächer), .der Krankenhauseinrichtungen, der Bevölkerungsdichte und -struktur sowie der Verkehrsverbindungen.
  • § 13: Kommunale Verbände, Krankenhausträger, Träger der Sozialversicherung sind über die Bedarfsplanung zu unterrichten und ggf. hinzuzuziehen. Abschnitt IV a: Unterversorgungen sind durch bestimmte Maßnahmen zu beseitigen. Z.B. Zulassungsbeschränkungen in benachbarten Gebieten.
  • § 16: Von Zulassungsbeschränkungen kann im Einzelfall eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Ablehnung der Zulassung für den Arzt eine unbillige Härte bedeuten würde.
  • § 16b: Überversorgung besteht, wenn 110 % erreicht wurde. Dann sind Zulassungsbeschränkungen zu erlassen.
  • § 17: Vor der Antragstellung auf Zulassung muß an einem von der KV und den Landesverbänden der Krankenkassen durchgeführter Einführungslehrgang teilgenommen worden sein. (Achtung: Dieses in der Regel ein Wochenende dauernde Einführungsseminar müssen diejenigen nicht durchführen, die eine Zulassung oder Ermächtigung ab 1.1.1999 im Rahmen der Übergangsregelungen anstreben,)
  • § 18: Voraussetzung für die Antragstellung zur Zulassung sind der Auszug aus dem Psychotherapeutenregister (Approbation, Fachkundenachweis), Auflistung der Tätigkeiten seit der Approbation, Bescheinigung über die Teilnahme an dem Einführungslehrgang nach § 17, Führungszeugnis u.a.m.
  • § 19: Über Anträge auf Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß. Bei Zulassung wird der Zeitpunkt festgelegt, bis zu dem die Aufnahme der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen muss. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden.
  • § 20: Nicht geeignet für die Zulassung ist, wer wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines Ehrenamtes für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht. (Dieser § verdeutlicht, daß zumindest im Rahmen der Zulassungsverordnung für Ärzte ein Beschäftigungsverhältnis und parallel eine Zulassung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung unvereinbar sind. Ob dies auf Grund der historisch anders gewachsenen Beschäftigungsstruktur der psychologischen PsychotherapeutInnen in einer gerichtlichen Klärung standhält, bleibt abzuwarten. Achtung: Antrag auf Zulassung sollte in jedem Fall bis 31.12.98 gestellt werden, damit Einspruch und Klageweg nach Ablehnung durch die zuständige KV möglich sind.)
  • § 21: Das gleiche gilt für Ärzte mit geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Mängel, insbesondere wer während der letzten 5 Jahre rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war.
  • § 31: Ärzte insbesondere in Krankenhäusern und berufliche Rehabilitation können zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden, um eine bestehende Unterversorgung auszuschließen oder um einen begrenzten Personenkreis in spezifischer Weise zu versorgen.
  • § 32: Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit in freier Praxis persönlich auszuüben. Eine Vertretung von bis zu drei Monaten in einem Jahr ist unter speziellen Voraussetzungen möglich. Die Vertretung muß ebenfalls im Psychotherapeutenregister eingetragen sein.
  • § 32: Ein Vertragsarzt darf einen Kollegen mit gleicher Qualifikation im Umfang von höchstens einer ganzen Stelle anstellen (auch zwei Teilzeitstellen möglich). Weiterhin sind Assistenten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung möglich. Die Kassenarztpraxis darf sich in ihrem Volumen dadurch nicht vergrößern, auch darf eine Anstellung nicht der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. Anstellungen bedürfen der Genehmigung.
  • § 32b: Praxisräume können gemeinsam genutzt werden (Gemeinschaftspraxis). Die gemeinsame Ausübung ist nur Vertragsärzten möglich. Die gemeinsame Ausübung ist durch den Zulassungsausschuß zu genehmigen.
  • § 46 (Gebühren): Ein Antrag auf Eintrag in das Psychotherapeutenregister und ein Antrag auf Zulassung kosten jeweils 50 DM, die endgültige Zulassung oder Ermächtigung 200 DM.