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Rehabilitation

Zum SGB IX

30. Januar 2007
 

Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX)
-Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen-

eine Übersicht von Elisabeth Röckelein

Am 6. April 2001 hat der Deutsche Bundestag das neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" mit großer Mehrheit verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 11. Mai 2001, so dass das Gesetz am 1. Juli 2001 in Kraft treten kann. Dem Gesetzgebungsverfahren vorangegangen war ein ungewöhnlich intensi-ver Abstimmungsprozess des Bundesministeriums für Arbeit mit den beteiligten Verbänden, Or-ganisationen und Institutionen, in dessen Verlauf eine Reihe von Entwürfen zum SGB IX ausge-arbeitet wurde vgl. die Stellungnahme der Allianz Psychotherapeutischer Berufs- und Fachverbände vom 24.11.2000, abgedruckt in der Rosa Beilage 4/2000, S. 9-10, sowie der Bericht über die letzten Bundestagsanhörung in der Rosa Beilage 1/2001, S. 49-50.. Der nach langen Verhandlungen im Januar vorgelegte Gesetzentwurf wurde im Zuge einer öffentlichen Anhörung vor dem Arbeits- und Sozialausschuss des Deutschen Bun-destages Mitte Februar als Kompromiss weitgehend akzeptiert, abgesehen von finanziellen Be-denken der Krankenkassen und Vorbehalten der Länder als überörtliche Sozialhilfeträger.

Damit wird der Schlusspunkt gesetzt hinter eine Diskussion, die seit den 80er Jahren geführt wird und lange Zeit über Referentenentwürfe nicht hinaus gekommen ist. Nach dem Regie-rungswechsel 1998 hat die neue rot-grüne Koalition vereinbart, das Recht der Rehabilitation und der Schwerbehinderten in einem Sozialgesetzbuch IX zusammenzufassen, vor allem um die Selbstbestimmung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe Behinderter zu fördern. Wie die Vorgängerregierung hat sie eine begrenzte Sachreform und Rechtsangleichung angestrebt, mit folgende Einzelzielen:

 

    1. Begriffsbereinigung auf der Basis der WHO-Definitionen
    2. Einbeziehung der Sozialhilfeträger in den Kreis der Rehabilitationsträger
    3. Verbesserung der Zusammenarbeit der Reha-Träger (z.B. Errichtung von gemeinsamen Auskunfts- und Beratungsstellen, Stärkung der Koordinationsfunktion des Bundesarbeits-gemeinschaft für Rehabilitation)
    4. Stärkung der Patientenrechte und Unterstützungskompetenz von Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen einschließlich von Interessenvertretungen behinderter Frauen
    5. koordinierte Bedarfsplanung in der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation (ambulant, teilstationär, stationär)
    6. Vorrang von Rehabilitation vor Frühverrentung und Pflege
    7. Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache
    8. Verbesserung der Beschäftigung von behinderten Menschen und ihrer Eingliederung in das Berufsleben
    9. Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen
    10. Verbesserung der Qualitätssicherung und Gesundheitsberichterstattung.

Ausdrücklich war festgehalten worden, dass mit dem SGB IX keine Zuständigkeitsänderungen verbunden sein sollten. Dennoch wurde der Vorrang der Rentenversicherung in der medizini-schen Rehabilitation, die bei ungeklärter Zuständigkeit vorzuleisten hat, im weiteren Gesetzgebungsprozess in Frage gestellt.

Zentrale Regelungendes SGB IX

1. Gesetzessystematik

Mit dem SGB IX, das als Artikelgesetz ausgestaltet ist, wurde die Zusammenfassung des Reha-bilitationsrechts und die Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts erreicht. Regelungsgegen-stand des Rehabilitationsrechts sind typische Sozialrechtsverhältnisse, während gegen das Schwerbehindertenrecht vorwiegend arbeitsrechtliche Fragen regelt. Auch stimmt die Verknüp-fung der Rehabilitation mit dem Schwerbehindertenrecht nur bei einem Teil der Betroffenen mit deren Selbstverständnis überein. In der Zusammenfassung der beiden Bereiche, die beide auf die Eingliederung behinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft abzielen und gemeinsam eine gestärkte rechtliche Position dieser Personen erreichen, ist jedoch ein Fortschritt zu sehen. Damit trotz der Zusammenfassung unterschiedlicher Leistungsbereiche die unterschiedlichen Zielsetzungen, Reha-Aufgaben und Handlungsinstrumente ausreichend klar definiert werden können, wurde das Gesetz in zwei eigenständige Regelungsbereiche untergliedert:

    • Teil 1: "Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen" und
    • Teil 2: "Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehin-dertenrecht)".

 

Im Zuge der Zusammenfassung des Rehabilitationsrechts wurden alle für die verschiedenen Re-habilitationsträger einheitlichen Regelungen bereichsübergreifend in einem allgemeinem Teil festgeschrieben. Das SGB IX enthält im Gegensatz zum bislang geltenden Rehabilitationsanglei-chungsgesetz (RehaAnglG) aus dem Jahre 1974 nicht nur Grundsätze und Rahmenvorschriften, sondern unmittelbar verbindliches Recht. Um den Gegebenheiten des gegliederten Systems Rechnung zu tragen, werden sich die Zuständigkeiten und Leistungsvoraussetzungen weiterhin nach den Spezialgesetzen der einzelnen Rehabilitationsträger richten. Damit bleibt auch die Strukturverantwortung der einzelnen Rehabilitationsträger für die Ausgestaltung und Weiterent-wicklung der Rehabilitation erhalten, und bei den angestrebten Neuregelungen zur Optimierung der Koordination der Leistungen und der Kooperation der Reha-Träger wird Selbstverwaltungs-lösungen der Vorrang eingeräumt. Rechtsangleichungen sind vor allem bei der Harmonisierung der ergänzenden Leistungen (z.B. Reisekosten, Haushaltshilfe) festzustellen.

Die Regelungen des Schwerbehindertenrechts entsprechen im Wesentlichen inhaltsgleich dem bisherigen Schwerbehindertengesetz, einschließlich der Änderungen durch das „Gesetz zur Be-kämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter“ vom 29. September 2000. Darin wurden u.a. das System von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe neu gestaltet und die beschäfti-gungsfördernden Instrumente des Schwerbehindertenrechts verbessert, die Rechte der Schwer-behinderten und Schwerbehindertenvertretungen gestärkt sowie der Auf- und Ausbau eines flä-chendeckenden Netzes von Integrationsfachdiensten zur Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben geregelt.

2. Zuständigkeitsklärung

Neu ist das auf Beschleunigung gerichtete Verfahren der Zuständigkeitsklärung, das die bislang im Reha-Angleichungsgesetz getroffenen und vielfach als unwirksam bezeichneten Vorlei-stungsregelungen ersetzen soll. Dieses Verfahren koppelt die Entscheidung und Leistungs-gewährung der Reha-Träger an den Ablauf eng gesetzter Fristen. In Zukunft wird grundsätzlich der zuerst angegangene Reha-Träger die Verantwortung dafür tragen, dass der Betroffene die Leistung schnellstmöglich erhält. Er hat kurzfristig zu klären und festzustellen, ob er oder ein anderer Träger zuständig ist. Sofern keine zusätzliche sozialmedizinische Sachaufklärung durch Gutachten erforderlich ist, hat die Entscheidung über den Reha-Antrag innerhalb von drei Wochen zu erfolgen. Eine möglichst zügige Leistungsgewährung liegt ohne jeden Zweifel im Interesse der Leistungsberechtigten. Gleichzeitig muss gewährleistet bleiben, dass die kurzen Entscheidungsfristen bei der Umsetzung nicht zu Lasten der Qualität der Leistungen gehen.

3. Wahlrechte

Zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betroffenen, sind erweiterte Wunsch- und Wahl-rechte vorgesehen. Sachleistungen, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen ausgeführt werden müssen, werden künftig auch in Form von Geldleistungen gewährt werden können, sofern diese wie Sachleistungen wirksam und zumindest gleich wirtschaftlich sind. In geeigneten Fällen wer-den die Reha-Träger ihre Leistungen auch in Form von persönlichen Budgets erbringen können, was zunächst modellhaft erprobt werden soll.

4. Zugang zur Reha – Auskunft und Beratung

Einer der zentralen Regelungsinhalte des SGB IX ist die Ausgestaltung des Zugangs zur Rehabi-litation und der hierfür erforderlichen Auskunft und Beratung. Die Reha-Träger werden in die-sem Zusammenhang verpflichtet, in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Ser-vicestellen zur orts- und bürgernahen Auskunft und Beratung der Betroffenen einzurichten. Diese nehmen die Aufgabe umfassender Beratung über die Leistungen aller Reha-Träger und deren Inanspruchnahme wahr. Die Servicestellen haben zwar keine Entscheidungskompetenz, sie sollen jedoch die Entscheidung des zuständigen Reha-Trägers möglichst umfassend vorbereiten.

Die Reha-Träger haben den Überlegungen des Gesetzgebers bereits im Vorfeld durch die Entwicklung eines Kooperationsmodells für trägerübergreifende Auskunfts- und Beratungsstellen Rechnung getragen. Danach werden das bisher schon bestehende Beratungssystem effektiver ge-nutzt und der Weg von der Verwaltung zum Dienstleister weiter ausgebaut. Dazu wird in regional eng miteinander kooperierenden Servicestellen aller Reha-Träger flächendeckend eine verlässliche, umfassende und qualifizierte Auskunft und Beratung gewährleistet, ohne dass die Betroffenen an andere Beratungsstellen bzw. Reha-Träger verwiesen werden müssen. Nach diesem Konzept setzen sich die Servicestellen bei Bedarf direkt miteinander in Verbindung, um die notwendigen Sachverhalte untereinander zu klären. Auch wenn mehrere Reha-Träger betroffen sind, ist es nicht mehr erforderlich, dass sich der Versicherte an verschiedene Stellen wendet. Gleichzeitig wird aber die Einheit von Beratung, Sachbearbeitung und sozialmedizinischer Sachaufklärung bestehen und die Verantwortlichkeiten für die Betroffenen weiterhin transparent bleiben. Die Reha-Träger haben auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur Umsetzung des Kooperationsmodells vereinbart, dass die LVA’en unter Beteiligung der BfA und der Bundesknappschaft in den einzelnen Bundesländern die trägerübergreifende Koordinierung übernehmen. Damit kommt der Rentenversicherung eine verantwortungsvolle Aufgabe in der Weiterentwicklung des Beratungssystems zu. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) unterstützt diese Rolle der Rentenversicherung ausdrücklich. Da-durch werden Initiativen der Länder entbehrlich. Mittlerweile sind in allen Bundesländern erste Abstimmungsgespräche geführt und zum Teil bereits Modellvorhaben durchgeführt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Servicestellen für Rehabilitation zu wesentlichen Verbesserungen des Leistungszugangs und auch des Verwaltungsverfahrens beitragen werden.

 

Literatur:

 

    • Bertram, O. & Beckmann, E. (1999). Perspektiven der Rehabilitation unter kritischen Rahmenbedingungen. Deutsche Rentenversicherung, Heft 3, 171-177.
    • Cordewener, A. (1997). Koordination der Rehabilitation. Soziale Sicherheit, 46 (6), 224-227.
    • Deutscher Bundestag (2001). Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Drucksache 278/01.
    • Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (2001). Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (BT-Drucks. 14/5074). Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV), 83 (3), 65-66.
    • Haack, K.H. (1999). Behindertenpolitik und Rehabilitation am Wendepunkt: Zur Vorbereitung des SGB IX. Die Krankenversicherung, 51 (11), 313-316.
    • Haack, K.H. (2000). Die Leistung muss dem Menschen folgen, und nicht umgekehrt. Ziele und Inhalte des Gesetzesvorhabens SGB IX. Die Betriebskrankenkasse, 88 (3), 97-101.
    • Haines, H. (1997). Die Schwierigkeiten auf dem Weg zum SGB IX. Zeitschrift für Sozialreform, 43 (6), 463-476.
    • Hüllen, B. (2000). Defizite und Probleme, Impulse und Lösungsansätze - Diskussionsstoff für das SGB IX. Die Betriebskrankenkasse, 88 (3), 94-96.
    • Jung, K. (1994). 20 Jahre Reha-Angleichungsgesetz - Vorstufe zum SGB IX oder Endstation der Bemühungen um ein einheitliches Recht für die Behinderten? Die Krankenversicherung, 46 (9), 235-245.
    • Reimann, A. (2000). Anmerkungen zum Entwurf eines SGB IX (Rehabilitation). Verband Deutscher
    • Rentenversicherungsträger: Aktuelles Presseseminar am 13./14.10.2000, Selbstverlag.
    • Ruland, F. (1992). Überlegungen und Einordnung des Rehabilitationsrechts in das Sozialgesetzbuch (SGB). Deutsche Rentenversicherung, Heft 12, 689-700.
    • Schulin, B. (1993). Kodifikatorische Anforderungen an ein Buch „Rehabilitationsrecht“ - SGB IX - aus juristischer Sicht. In: Deutscher Sozialrechtsverband (Hrsg.), Kodifikation des Rehabilitationsrechts (S. 7-33). Wiesbaden, Selbstverlag.
    • Sokoll, G. & Mehrhoff, F. (2000). Weiterentwicklung des Rehabilitationsrechts im SGB IX. Die Berufsgenossenschaft, Heft 4, 228-231.
    • Stroebel, H. (1993). Anforderungen an ein Buch „Rehabilitationsrecht“ im Sozialgesetzbuch aus der Sicht der Verwaltungspraxis. Die Rehabilitation, 32 (1), 68-75.
    • Wendt, S. (2000). Von der Werkstatt für Behinderte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt: Gesetzliche Verankerung von Fachdiensten für die berufliche Integration im SGB IX und SchwBAG. Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV), 80 (4), 105-109.

 

zur Autorin:

Elisabeth Röckelein, Jahrgang 1962, studierte Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten staatliche Steuerung und Gesundheitssoziologie an der Universität Konstanz. Seit 1989 ist sie Mitarbeiterin in der Rehabilitationswissenschaftlichen Abteilung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger.

Anschrift: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)
Eysseneckstr. 55, 60322 Frankfurt/M
Tel.: 069-1522-372, E-Mail: elisabeth.roeckelein(at)vdr.de

 


SGB IX bringt Fortschritte für die Rehabilitation
- Verbändeanhörung im Bundestag am 19./20.02.2001-

Seit weit über 20 Jahren besteht die Zersplitterung des Behindertenrechts und der Rehabilitations-Regelungen in viele Einzelgesetze sowie über die unterschiedlichen Leistungsregelungen der Träger bei gleichen Rehabilitationsbedarf. Fast in jeder der vergangenen fünf Legislaturperioden gab es deshalb einen Entwurf für ein neuntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) - aus unterschiedlichen Gründen hat keiner dieser Entwürfe den Status des Referentenentwurfes überdauert.

Nun hatte die neue Regierungskoalition aus SPD und den Grünen das SGB IX erneut ins Regierungsprogramm aufgenommen. Seit dem vergangenen Sommer kursieren verschiedene Fassungen, von einem unabgestimmten Vorentwurf über einen Vor-Referenten- und Referentenwurf, bis hin zum fertigen Gesetzentwurf, der sich nunmehr in der parlamentarischen Beratung befindet und alle Chancen auf Verabschiedung hat.

Bei der Verbändeanhörung am 19./20.02.2001 im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages, an der für die Allianz psychotherapeutischer Verbände Heiner Vogel teilnahm, wurde der Gesetzentwurf einhellig als wichtiger Schritt in die richtige Richtung angesehen (vgl. auch die Allianz-Stellungnahme zum SGB IX-Entwurf, Rosa Beilage 4/2000, S. 9-10).

Kernpunkte sind:

    • Förderung der Selbstbestimmung der Behinderten, u.a. durch Einführung persönlicher Budgets, Wahlrechte bei der Leistungsfestlegung, integrierte Beratungs- und Servicestellen
    • Einbeziehung der Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger als Rehabilitationsträger
    • Ausbau der Vorleistungsregelung/-einführung Arbeitsassistenz
    • Verbändeklagerecht

Natürlich könne das Gesetz nicht alle Wünsche der vielen Behinderten- und Betroffenenverbände befriedigen, und die Bewertung der Verbesserung der Versorgung durch das Gesetz hänge von der Umsetzung durch die Träger ab. Aber immerhin: Ein gutes Fundament sei gelegt. Problematisch war die Einschätzung auf Seiten der Kostenträger, speziell der Krankenkassen. Sie befürchten Leistungsverschiebungen (zu ihren Lasten) und Leistungsausweitungen, die die in der Gesetzbegründung versprochene Kostenneutralität zu einer unrealistischen Hoffnung werden ließen.

So wird das Gesetz wohl, wie vorgesehen und von Insidern nicht mehr bezweifelt, am 4.4.2001 endgültig verabschiedet und voraussichtlich zum 1.7. in Kraft treten. In der nächsten VPP werden wir die durch das Gesetz bewirkten Neuerungen ausführlicher darstellen und diskutieren.


Quelle: Rosa Beilage zur VPP 4/2000

Stellungnahme der Allianzverbände zum Referentenentwurf zum SGB IX

Vorbemerkung der Redaktion: Die Planungen für ein Sozialgesetzbuch IX, welches die bislang in verschiedenen Gesetzbüchern verstreuten Rechtsvorschriften zum Bereich Rehabilitation vereinheitlichen soll, dauern seit über 20 Jahren an. Viele Gesetzentwürfe wurden vorgelegt, diskutiert und verschwanden wieder in den Schubladen. Nunmehr scheint aber - entsprechend einer Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien - tatsächlich ein konsensfähiger Entwurf für das neunte Sozialgesetzbuch vorzuliegen. in der Allianz psychotherapeutischer Fachverbände wurde dieser Entwurf im Anfang November diskutiert und es wurden kritische Punkte aus Sicht der Psychotherapeuten zusammengestellt - vergleiche hierzu die nachfolgende Stellungnahme:

An das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Postfach 14 02 80
53107 Bonn

Nachrichtlich:
Bundestagsausschuss für Arbeit und Sozialordnung
Bundestagsfraktionen

Referentenentwurf zum SGB IX, Stand 26. Oktober 2000

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Verbände der Allianz psychotherapeutischer Fach- und Berufsverbände begrüssen es, dass nunmehr ein Referentenentwurf für das SGB IX vorliegt, der offenbar Chancen auf Verabschiedung hat. Die Neufassung des Rehabilitationsbegriffs auf der Basis der Internationalen Klassifikation der Schäden, Aktivitäten und Partizipation (ICIDH) bietet eine moderne konzeptionelle Grundlage, um Rehabilitation als eigenständige Sozialleistung neben kurativer Behandlung zu etablieren. Die Einbeziehung der Sozial- und Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger nach § 6 ist von besonderer Bedeutung, um die seit vielen Jahren zu Recht kritisierten langwierigen Verzögerungen von Reha-Einleitungsverfahren im Bereich der Rehabilitation psychiatrischer Patienten auf Grund unklarer Zuständigkeit zu begrenzen. Auch die Verpflichtung der Träger nach § 13, gemeinsame Regelungen über die Durchführung von Reha-Verfahren und die Einleitung zu verabschieden sowie die Regelungen zu Zuständigkeitsklärungen nach § 15 dürften einen beträchtlichen Fortschritt für die Betroffenen ergeben. Zwar wird mit diesen Vorschriften die Regelungsdichte deutlich erhöht, jedoch scheint dies angesichts den strukturbedingten Interessengegensätzen der Rehabilitationsträger nicht vermeidbar zu sein, wenn substantielle Verbesserungen in Richtung auf stärkere Vernetzung und Flexibilität der Rehabilitationsstrukturen erreicht werden sollen. Unterstützenswert ist auch die Einführung eines Verbandsklagerechtes nach § 59, da dieses die Chancen der Rehabilitanden deutlich erhöht, dass Benachteiligungen wirksam unterbunden werden.

Kritisch möchten wir darauf hinweisen, dass die Veränderungen der Struktur der Gesundheitsberufe nach dem Psychotherapeutengesetz in dem Gesetz nicht berücksichtigt worden sind. Das Psychotherapeutengesetz hat zwei neue Berufe mit staatlicher Approbation geschaffen, den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die im Bereich der Behandlung von Patienten mit psychischen Störungen eigenständige Behandlungen konzipieren und durchführen können. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeuten sind vor diesem Hintergrund auch in die Kassenärztliche Versorgung aufgenommen worden. Hinsichtlich ihrer mit dem Gesetz normierten Ausbildung sind die Angehörigen dieser Berufe ebenso gut für die Einleitung und Koordination von Rehabilitationsverfahren (bei Patienten mit psychischen Störungen) vorbereitet wie Ärzte. In bestimmten Bereichen, speziell bei Rehabilitanden mit Fähigkeitseinschränkungen aufgrund psychischen Störungen oder bei Personen mit psychischen Belastungen infolge anderer Einschränkungen, sind die Psychotherapeuten kraft ihrer spezifischen Ausbildung vermutlich kompetenter als Ärzte ohne spezifische Fachausbildung. Vor diesem Hintergrund halten wir eine Ergänzung der entsprechenden Regelungen des Gesetzeswerkes, in denen die (traditionell deutsche) Arztdominanz auch für den Rehabilitationsbereich festgeschrieben ist, für überfällig. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der eingangs erwähnten neuen konzeptionellen Grundlage, der ICIDH, welche besonderen Wert auf sachorientierte interdisziplinäre und kooperative Behandlungsstrukturen legt.

    • Änderungen, die wir vor diesem Hintergrund für wichtig erachten, beziehen sich insbesondere auf § 26 (nach 'ärztliche Veranlassung' ergänzen: ... oder von Psychotherapeuten oder auf psychotherapeutische Veranlassung ...).
    • Änderungen halten wir dementsprechend auch für erforderlich in
    • Art. 5, SGB V-Änd.; Nr. 35, § 275 a (ergänzen nach 'Arzt': ... oder Psychotherapeuten)
    • Art. 18, Änderung BSHG, Nr. 5 § 38 Abs. 3 u. 4 (jeweils ergänzen nach Arzt: ..., Psychotherapeuten)
    • Auch halten wir es für erforderlich, dass die Bundespsychotherapeutenkammer (die sicher noch im Jahr 2001 gegründet werden wird) bei den entsendenden Verbänden im Beirat für die Teilhabe Behinderter nach § 60 SGB IX-E berücksichtigt wird.

Wir möchte Sie bitten, die o.g. Änderungsvorschläge bei der weiteren Beratung des Gesetzesvorhabens zu berücksichtigen. Sofern weiterer Klärungsbedarf besteht, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Waltraud Deubert

- Geschäftsstellenleitung -


SGB IX - Wohin geht die Rehabilitation?*
- Tagung der GVG am 5.7. 2000 in Berlin -

Mit der Weiterentwicklung des Rehabilitationsrechts in einem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) beschäftigte sich eine Expertentagung der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung (GVG) im Hause der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Teilnehmer der Podiumsdiskussion waren: Harry Fuchs, Berater des Bundesverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten, Karl Jung, Staatssekretär a. D., Herbert Rebscher, Vorsitzender des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen, Herbert Schillinger, Abteilungsleiter Rehabilitation der BfA, Dr. Annegret Schöller von der Bundesärztekammer und Dr. Günther Sokoll, Geschäftsführer des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Als Referenten waren Karl Hermann Haack, Mitglied des Bundestages und Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Behinderten, und Dr. Hartmut Haines vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) geladen.

In seinen Begrüßungsworten wies Dr. Eckart Fiedler, Vorstand der Barmer Ersatzkasse und gleichzeitig Vorsitzender des GVG-Ausschusses "Pflege/Rehabilitation", auf die Aktualität des Themas hin, war dies doch zwei Tage zuvor erst Schwerpunkt einer Sitzung der Koalitionsarbeitsgruppe "Behindertenpolitik" der Bundesregierung. Er forderte die Bundesregierung auf, mit ihrer Politik die Sicherstellung der notwendigen Mittel zur Finanzierung einer qualifizierten Rehabilitation zu gewährleisten. Ziel eines SGB IX müsse eine gemeinsame Plattform der Rehabilitation sowie eine Effizienzsteigerung und die Optimierung der Kooperation der Rehabilitationsträger sein.

Gesundheits- und sozialpolitische Zielsetzung

Haack erläuterte in seinem einführenden Referat, wie sich die gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung in den Eckpunkten der Koalitionsarbeitsgruppe niederschlagen. Grundlage für das SGB IX seien die Empfehlungen der Enquete-Kommission zur Strukturreform der gesetzlichen Krankenversicherung, die einen Paradigmenwechsel im Gesundheitswesen in Richtung Rehabilitation und Prävention verlangten. Auf ihnen basiere die Formulierung wesentlicher Ziele der Politik durch die Koalitionsarbeitsgruppe, von denen einige hervorzuheben wären.

Von zentraler Bedeutung sei die Schaffung eines Netzes gemeinsamer Auskunfts- und Beratungsstellen (A- und B-Stellen) aller Rehabilitationsträger bei gemeinsamer Finanzierung. Das Netz müsse, dem Prinzip "die Dienstleistung folgt dem Menschen" entsprechend, Ortsnähe gewährleisten und über Entscheidungskompetenz verfügen. Mit dieser neuen Struktur solle auf Basis eines individuellen, indikationsbezogenen Rehabilitationsplans eine Verbesserung des Rehabilitationsmanagements erreicht werden, das neben der medizinischen auch die berufliche und soziale Rehabilitation einschließen müsse. Ein wichtiges Ergebnis der Tagung der Koalitionsgruppe am 2. und 3. 7. 2000 sei, dass diese Arbeitsgruppe die in Entwicklung befindliche Gesamtvereinbarung der Spitzenverbände aus Renten-, Kranken- und Unfallversicherung zur trägerübergreifenden vernetzten Auskunft und Beratung als nicht weitgehend genug erachte.

Deutlich sprach sich Haack für die Beibehaltung des gegliederten Systems aus. Um die Gemeinsamkeiten der Träger im gegliederten System der Rehabilitation zu stärken, befürworte er eine Aufwertung der Stellung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), die in eine "Stiftung Rehabilitation und Prävention" umgewandelt werden könne. Wichtig sei bei diesem Gesetzesvorhaben, auf Kompatibilität mit den Strukturen in der Europäischen Union zu achten. Eine zentrale Forderung der Politik sei die partielle Einbeziehung der Sozialhilfeträger in den Kreis der Rehabilitationsträger. Auch bei der Qualitätssicherung sei gesetzgeberischer Regelungsbedarf vorhanden, der ebenfalls mit einer höheren Entscheidungskompetenz der BAR verbunden sei. Es wäre unbedingt erforderlich, die grundlegenden Regeln für Qualitätssicherungsmaßnahmen gemeinsam zu definieren.

Bezug nehmend auf die gemeinsame Finanzierung führte Haack aus, dass es eine verbindliche Absprache zwischen dem BMA, dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundeskanzleramt gäbe, die die Rechnungslegung 1998 zugrunde lege und für die Jahre 1999 und 2000 den Inflationsausgleich hinzurechne.

Insgesamt bestünde aus Sicht der Politik noch Nachbesserungsbedarf; der gegenwärtig vorliegende Diskussionsentwurf zum SGB IX sei noch nicht ausreichend. Im August solle deshalb eine Arbeitsgruppe mit dem Ziel tagen, das Gesetz am 1. 7. 2001 in Kraft treten zu lassen.

Der Vertreter des BMA, Haines, erläuterte in seinem Vortrag "Inhalte, Strukturen, Realisierung" den Verlauf des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, das geplante SGB IX unter Erzielung eines breiten gesellschaftlichen Konsenses zu entwickeln. Entsprechend seien mehrere Rohentwürfe erstellt worden, die intensiv mit Experten, etwa im Beirat der Bundesregierung für die Rehabilitation der Behinderten, diskutiert worden seien. Zwei strategische Vorgaben hätten den Beratungen zum SGB IX zugrunde gelegen: Das gegliederte System solle beibehalten und das SGB IX als Auffangbecken für alle Regelungen, die allgemeinverbindlich sind, dienen. Deshalb würden der Leistungsumfang im SGB IX und die Leistungsvoraussetzungen in den Spezialgesetzen geregelt.

Weitere wichtige Ziele des SGB IX seien die Ausrichtung auf ein selbstbestimmtes Leben der Rehabilitanden, die Einbeziehung der Sozialhilfeträger in den Kreis der Rehabilitationsträger sowie die zunehmende Anwendung des Vorleistungsprinzips in Fällen unklarer Zuständigkeit. Diskutiert werde zz. noch, ob Rehabilitanden einen gesetzlichen Anspruch auf persönliche Budgets für Rehabilitationsleistungen erhalten sollten. Haines verglich diese Budgets mit der Situation des Kunden in einer Autowerkstatt, in der der Kunde selbst entscheide, welche Reparaturen am eigenen Auto durchgeführt werden. Als wichtige Errungenschaft erachte er die Zulassung der Gebärdensprache im behördlichen Verkehr.

Podiumsdiskussion zur Entwicklung des SGB IX

Fiedler leitete die Diskussion mit der Anmerkung ein, die Schnittstelle zwischen Akutversorgung und Rehabilitation werde künftig mehr und mehr verwischen. Deshalb könnten Zugangsprobleme nur gelöst werden, wenn ausschließlich ein Rehabilitationsträger die Gesamtzuständigkeit erhielte. Aus seiner Sicht könne dies die Krankenversicherung sein. Er verwies dabei auf das Phasenmodell in der neurologischen Rehabilitation.

Schillinger entgegnete, dass ausgerechnet die neurologische Rehabilitation aber ein gelungenes Beispiel dafür sei, wie verschiedene Rehabilitationsträger Schnittstellenprobleme durch geeignete Verfahrensabsprachen beseitigt hätten.

Staatssekretär Jung sprach sich für die Beibehaltung des gegliederten Systems mit klarer Abgrenzung der Rehabilitation von anderen Versorgungsbereichen aus. Ein Ausbau der BAR sei aus seiner Sicht nicht erforderlich. Handlungsbedarf sah er dagegen bei der Weiterentwicklung der ambulanten Rehabilitation, vor allem auf Seiten der Krankenversicherung.

Zum Thema vernetzte Auskunft und Beratung schlug Haack einen zweijährigen Modellversuch an drei Beispielen, etwa dem Hochsauerlandkreis, der Stadt Dresden und dem Ruhrgebiet, mit wissenschaftlicher Begleitforschung vor. Er erläuterte den Auftrag an die Selbstverwaltungen, die gemeinsame Verantwortung für die neuen Strukturen unter dem Stichwort "Rückzug des Staates und Vorfahrt für die Selbstverwaltung" zu übernehmen.

Rebscher begrüßte den vorliegenden Entwurf des SGB IX, lehnte aber eine Debatte über neue institutionelle Strukturen ab, da diese den Betroffenen nicht helfe. Man brauche nur die Beteiligung aller Rehabilitationsträger, nicht einer Stiftung oder eines Bundesausschusses für Rehabilitation und Prävention. Er machte den Vorschlag, noch in diesem Sommer Konsensgespräche über Maßnahmen für Zugangserleichterungen für die Rehabilitation zu führen. Die demographische Entwicklung bringe die bisherige fachärztliche Versorgung in Probleme. Notwendig sei deshalb ein Ausbau ambulanter rehabilitativer Strukturen.

Schillinger warb für das geplante System vernetzter Auskunft und Beratung, während die Schaffung neuer A- und B-Stellen dagegen jedoch unwirtschaftlich sei. Das Problem der Abstimmung von Schnittstellen gebe es in allen Versorgungsbereichen. Das könne nicht bedeuten, 400 neue A- und B-Stellen mit jeweils neun Mitarbeitern aufzubauen, denn pro Mitarbeiter könne man mit Kosten von 100 000 DM pro Jahr rechnen. Auch er plädierte für den Ausbau der ambulanten Rehabilitation. Entscheidend sei, die richtige Rehabilitationsleistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit zu erbringen. Schillinger sprach sich dafür aus, die BAR in der bestehenden Form zu nutzen. Es solle keine neue Plattform geschaffen werden, die wieder nur neue Schnittstellen entstehen ließe und dabei nur Bürokratie auf- statt abbauen würde.

Sokoll erläuterte den besonderen gesetzlichen Auftrag der Berufsgenossenschaften. Er befürchte, dass durch eine zu starke Regelungsdichte im gegenwärtigen Entwurf des SGB IX mit Qualitätseinbußen bei der rehabilitativen Versorgung in diesem Bereich gerechnet werden müsse.

Vertreter von Leistungserbringern aus dem Auditorium verliehen ihrer Sorge Ausdruck, Mehrfachbehinderte ohne Prognose einer Besserung ihrer Einschränkungen könnten durch die geplanten Anspruchsvoraussetzungen von rehabilitativen Leistungen nach dem SGB IX ausgeschlossen werden. Haines erwiderte, dass auch eine Stabilisierung des Zustandes bei dieser Personengruppe rehabilitative Leistungen rechtfertige.

Eine Chance sah Schöller in der Stärkung der BAR.

Sie betonte die Rolle der Bundesärztekammer bei der Ärztefortbildung zur Beseitigung von Schnittstellenproblemen zwischen Akutversorgung und Rehabilitation.

Fuchs sprach sich für die Schaffung einer neuen trägerübergreifenden Plattform aus. Diese Plattform müsse aber nicht die BAR sein. Es liege in der Verantwortung der Selbstverwaltungen, entsprechende Strukturen unter Berücksichtigung der Zielsetzung jedes Rehabilitationsträgers zu schaffen. Dabei sollten trotzdem strukturelle Unterschiede beseitigt werden, ohne in vorhandene Kompetenzen der Rehabilitationsträger einzugreifen; die Autonomie der Träger solle nicht berührt werden.

Inhaltlich von großer Bedeutung sei die Ausrichtung des SGB IX auf die Krankheitsfolgenbewältigung. Nur durch den Einsatz entsprechender Klassifikationssysteme, wie der "International classification of impairments, disabilities and handicaps (ICIDH-2)" der Weltgesundheitsorganisation (WHO), würde eine deutliche Abgrenzung vom Krankheitsbild der Akutversorgung ermöglicht. Hier befürchte er besondere Gefahren durch die Einführung eines fallgruppenbezogenen Vergütungssystems nach diagnosebezogenen Gruppen (diagnosis related groups - DRGs) im akutstationären Sektor, das für zuwendungsorientierte Leistungen in den Bereichen Rehabilitation und Pflege nicht geeignet sei.

 

Brigitte Gross und Uwe Egner

* Dieser Artikel ist bereits in der Zeitschrift "Die Angestelltenversicherung" (DangVers), Heft 9, Jg. 47, S. 348-349 erschienen. Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung dieser Zeitschrift und der Autoren.


Neuntes Buch des Sozi algesetzbuchs (SGB IX)
-Rehabilitation und Teilhabe behi nderter Menschen-

eine Übersicht von Elisabeth Röckelein

Am 6. April 2001 hat der Deutsche Bundestag das neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" mit großer Mehrheit verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 11. Mai 2001, so dass das Gesetz am 1. Juli 2001 in Kraft treten kann. Dem Gesetzgebungsverfahren vorangegangen war ein ungewöhnlich intensi-ver Abstimmungsprozess des Bundesministeriums für Arbeit mit den beteiligten Verbänden, Or-ganisationen und Institutionen, in dessen Verlauf eine Reihe von Entwürfen zum SGB IX ausge-arbeitet wurde vgl. die Stellungnahme der Allianz Psychotherapeutischer Berufs- und Fachverbände vom 24.11.2000, abgedruckt in der Rosa Beilage 4/2000, S. 9-10, sowie der Bericht über die letzten Bundestagsanhörung in der Rosa Beilage 1/2001, S. 49-50.. Der nach langen Verhandlungen im Januar vorgelegte Gesetzentwurf wurde im Zuge einer öffentlichen Anhörung vor dem Arbeits- und Sozialausschuss des Deutschen Bun-destages Mitte Februar als Kompromiss weitgehend akzeptiert, abgesehen von finanziellen Be-denken der Krankenkassen und Vorbehalten der Länder als überörtliche Sozialhilfeträger.

Damit wird der Schlusspunkt gesetzt hinter eine Diskussion, die seit den 80er Jahren geführt wird und lange Zeit über Referentenentwürfe nicht hinaus gekommen ist. Nach dem Regie-rungswechsel 1998 hat die neue rot-grüne Koalition vereinbart, das Recht der Rehabilitation und der Schwerbehinderten in einem Sozialgesetzbuch IX zusammenzufassen, vor allem um die Selbstbestimmung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe Behinderter zu fördern. Wie die Vorgängerregierung hat sie eine begrenzte Sachreform und Rechtsangleichung angestrebt, mit folgende Einzelzielen:

    1. Begriffsbereinigung auf der Basis der WHO-Definitionen
    2. Einbeziehung der Sozialhilfeträger in den Kreis der Rehabilitationsträger
    3. Verbesserung der Zusammenarbeit der Reha-Träger (z.B. Errichtung von gemeinsamen Auskunfts- und Beratungsstellen, Stärkung der Koordinationsfunktion des Bundesarbeits-gemeinschaft für Rehabilitation)
    4. Stärkung der Patientenrechte und Unterstützungskompetenz von Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen einschließlich von Interessenvertretungen behinderter Frauen
    5. koordinierte Bedarfsplanung in der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation (ambulant, teilstationär, stationär)
    6. Vorrang von Rehabilitation vor Frühverrentung und Pflege
    7. Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache
    8. Verbesserung der Beschäftigung von behinderten Menschen und ihrer Eingliederung in das Berufsleben
    9. Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens behinderter Menschen
    10. Verbesserung der Qualitätssicherung und Gesundheitsberichterstattung.

Ausdrücklich war festgehalten worden, dass mit dem SGB IX keine Zuständigkeitsänderungen verbunden sein sollten. Dennoch wurde der Vorrang der Rentenversicherung in der medizini-schen Rehabilitation, die bei ungeklärter Zuständigkeit vorzuleisten hat, im weiteren Gesetzgebungsprozess in Frage gestellt.

Zentrale Regelungendes SGB IX

1. Gesetzessystematik

Mit dem SGB IX, das als Artikelgesetz ausgestaltet ist, wurde die Zusammenfassung des Reha-bilitationsrechts und die Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts erreicht. Regelungsgegen-stand des Rehabilitationsrechts sind typische Sozialrechtsverhältnisse, während gegen das Schwerbehindertenrecht vorwiegend arbeitsrechtliche Fragen regelt. Auch stimmt die Verknüp-fung der Rehabilitation mit dem Schwerbehindertenrecht nur bei einem Teil der Betroffenen mit deren Selbstverständnis überein. In der Zusammenfassung der beiden Bereiche, die beide auf die Eingliederung behinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft abzielen und gemeinsam eine gestärkte rechtliche Position dieser Personen erreichen, ist jedoch ein Fortschritt zu sehen. Damit trotz der Zusammenfassung unterschiedlicher Leistungsbereiche die unterschiedlichen Zielsetzungen, Reha-Aufgaben und Handlungsinstrumente ausreichend klar definiert werden können, wurde das Gesetz in zwei eigenständige Regelungsbereiche untergliedert:

    • Teil 1: "Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen" und
    • Teil 2: "Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehin-dertenrecht)".

Im Zuge der Zusammenfassung des Rehabilitationsrechts wurden alle für die verschiedenen Re-habilitationsträger einheitlichen Regelungen bereichsübergreifend in einem allgemeinem Teil festgeschrieben. Das SGB IX enthält im Gegensatz zum bislang geltenden Rehabilitationsanglei-chungsgesetz (RehaAnglG) aus dem Jahre 1974 nicht nur Grundsätze und Rahmenvorschriften, sondern unmittelbar verbindliches Recht. Um den Gegebenheiten des gegliederten Systems Rechnung zu tragen, werden sich die Zuständigkeiten und Leistungsvoraussetzungen weiterhin nach den Spezialgesetzen der einzelnen Rehabilitationsträger richten. Damit bleibt auch die Strukturverantwortung der einzelnen Rehabilitationsträger für die Ausgestaltung und Weiterent-wicklung der Rehabilitation erhalten, und bei den angestrebten Neuregelungen zur Optimierung der Koordination der Leistungen und der Kooperation der Reha-Träger wird Selbstverwaltungs-lösungen der Vorrang eingeräumt. Rechtsangleichungen sind vor allem bei der Harmonisierung der ergänzenden Leistungen (z.B. Reisekosten, Haushaltshilfe) festzustellen.

Die Regelungen des Schwerbehindertenrechts entsprechen im Wesentlichen inhaltsgleich dem bisherigen Schwerbehindertengesetz, einschließlich der Änderungen durch das „Gesetz zur Be-kämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter“ vom 29. September 2000. Darin wurden u.a. das System von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe neu gestaltet und die beschäfti-gungsfördernden Instrumente des Schwerbehindertenrechts verbessert, die Rechte der Schwer-behinderten und Schwerbehindertenvertretungen gestärkt sowie der Auf- und Ausbau eines flä-chendeckenden Netzes von Integrationsfachdiensten zur Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben geregelt.

2. Zuständigkeitsklärung

Neu ist das auf Beschleunigung gerichtete Verfahren der Zuständigkeitsklärung, das die bislang im Reha-Angleichungsgesetz getroffenen und vielfach als unwirksam bezeichneten Vorlei-stungsregelungen ersetzen soll. Dieses Verfahren koppelt die Entscheidung und Leistungs-gewährung der Reha-Träger an den Ablauf eng gesetzter Fristen. In Zukunft wird grundsätzlich der zuerst angegangene Reha-Träger die Verantwortung dafür tragen, dass der Betroffene die Leistung schnellstmöglich erhält. Er hat kurzfristig zu klären und festzustellen, ob er oder ein anderer Träger zuständig ist. Sofern keine zusätzliche sozialmedizinische Sachaufklärung durch Gutachten erforderlich ist, hat die Entscheidung über den Reha-Antrag innerhalb von drei Wochen zu erfolgen. Eine möglichst zügige Leistungsgewährung liegt ohne jeden Zweifel im Interesse der Leistungsberechtigten. Gleichzeitig muss gewährleistet bleiben, dass die kurzen Entscheidungsfristen bei der Umsetzung nicht zu Lasten der Qualität der Leistungen gehen.

3. Wahlrechte

Zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betroffenen, sind erweiterte Wunsch- und Wahl-rechte vorgesehen. Sachleistungen, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen ausgeführt werden müssen, werden künftig auch in Form von Geldleistungen gewährt werden können, sofern diese wie Sachleistungen wirksam und zumindest gleich wirtschaftlich sind. In geeigneten Fällen wer-den die Reha-Träger ihre Leistungen auch in Form von persönlichen Budgets erbringen können, was zunächst modellhaft erprobt werden soll.

4. Zugang zur Reha – Auskunft und Beratung

Einer der zentralen Regelungsinhalte des SGB IX ist die Ausgestaltung des Zugangs zur Rehabi-litation und der hierfür erforderlichen Auskunft und Beratung. Die Reha-Träger werden in die-sem Zusammenhang verpflichtet, in allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Ser-vicestellen zur orts- und bürgernahen Auskunft und Beratung der Betroffenen einzurichten. Diese nehmen die Aufgabe umfassender Beratung über die Leistungen aller Reha-Träger und deren Inanspruchnahme wahr. Die Servicestellen haben zwar keine Entscheidungskompetenz, sie sollen jedoch die Entscheidung des zuständigen Reha-Trägers möglichst umfassend vorbereiten.

Die Reha-Träger haben den Überlegungen des Gesetzgebers bereits im Vorfeld durch die Entwicklung eines Kooperationsmodells für trägerübergreifende Auskunfts- und Beratungsstellen Rechnung getragen. Danach werden das bisher schon bestehende Beratungssystem effektiver ge-nutzt und der Weg von der Verwaltung zum Dienstleister weiter ausgebaut. Dazu wird in regional eng miteinander kooperierenden Servicestellen aller Reha-Träger flächendeckend eine verlässliche, umfassende und qualifizierte Auskunft und Beratung gewährleistet, ohne dass die Betroffenen an andere Beratungsstellen bzw. Reha-Träger verwiesen werden müssen. Nach diesem Konzept setzen sich die Servicestellen bei Bedarf direkt miteinander in Verbindung, um die notwendigen Sachverhalte untereinander zu klären. Auch wenn mehrere Reha-Träger betroffen sind, ist es nicht mehr erforderlich, dass sich der Versicherte an verschiedene Stellen wendet. Gleichzeitig wird aber die Einheit von Beratung, Sachbearbeitung und sozialmedizinischer Sachaufklärung bestehen und die Verantwortlichkeiten für die Betroffenen weiterhin transparent bleiben. Die Reha-Träger haben auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur Umsetzung des Kooperationsmodells vereinbart, dass die LVA’en unter Beteiligung der BfA und der Bundesknappschaft in den einzelnen Bundesländern die trägerübergreifende Koordinierung übernehmen. Damit kommt der Rentenversicherung eine verantwortungsvolle Aufgabe in der Weiterentwicklung des Beratungssystems zu. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) unterstützt diese Rolle der Rentenversicherung ausdrücklich. Da-durch werden Initiativen der Länder entbehrlich. Mittlerweile sind in allen Bundesländern erste Abstimmungsgespräche geführt und zum Teil bereits Modellvorhaben durchgeführt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Servicestellen für Rehabilitation zu wesentlichen Verbesserungen des Leistungszugangs und auch des Verwaltungsverfahrens beitragen werden.

Literatur:

    • Bertram, O. & Beckmann, E. (1999). Perspektiven der Rehabilitation unter kritischen Rahmenbedingungen. Deutsche Rentenversicherung, Heft 3, 171-177.
    • Cordewener, A. (1997). Koordination der Rehabilitation. Soziale Sicherheit, 46 (6), 224-227.
    • Deutscher Bundestag (2001). Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Drucksache 278/01.
    • Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (2001). Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (BT-Drucks. 14/5074). Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV), 83 (3), 65-66.
    • Haack, K.H. (1999). Behindertenpolitik und Rehabilitation am Wendepunkt: Zur Vorbereitung des SGB IX. Die Krankenversicherung, 51 (11), 313-316.
    • Haack, K.H. (2000). Die Leistung muss dem Menschen folgen, und nicht umgekehrt. Ziele und Inhalte des Gesetzesvorhabens SGB IX. Die Betriebskrankenkasse, 88 (3), 97-101.
    • Haines, H. (1997). Die Schwierigkeiten auf dem Weg zum SGB IX. Zeitschrift für Sozialreform, 43 (6), 463-476.
    • Hüllen, B. (2000). Defizite und Probleme, Impulse und Lösungsansätze - Diskussionsstoff für das SGB IX. Die Betriebskrankenkasse, 88 (3), 94-96.
    • Jung, K. (1994). 20 Jahre Reha-Angleichungsgesetz - Vorstufe zum SGB IX oder Endstation der Bemühungen um ein einheitliches Recht für die Behinderten? Die Krankenversicherung, 46 (9), 235-245.
    • Reimann, A. (2000). Anmerkungen zum Entwurf eines SGB IX (Rehabilitation). Verband Deutscher
    • Rentenversicherungsträger: Aktuelles Presseseminar am 13./14.10.2000, Selbstverlag.
    • Ruland, F. (1992). Überlegungen und Einordnung des Rehabilitationsrechts in das Sozialgesetzbuch (SGB). Deutsche Rentenversicherung, Heft 12, 689-700.
    • Schulin, B. (1993). Kodifikatorische Anforderungen an ein Buch „Rehabilitationsrecht“ - SGB IX - aus juristischer Sicht. In: Deutscher Sozialrechtsverband (Hrsg.), Kodifikation des Rehabilitationsrechts (S. 7-33). Wiesbaden, Selbstverlag.
    • Sokoll, G. & Mehrhoff, F. (2000). Weiterentwicklung des Rehabilitationsrechts im SGB IX. Die Berufsgenossenschaft, Heft 4, 228-231.
    • Stroebel, H. (1993). Anforderungen an ein Buch „Rehabilitationsrecht“ im Sozialgesetzbuch aus der Sicht der Verwaltungspraxis. Die Rehabilitation, 32 (1), 68-75.
    • Wendt, S. (2000). Von der Werkstatt für Behinderte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt: Gesetzliche Verankerung von Fachdiensten für die berufliche Integration im SGB IX und SchwBAG. Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV), 80 (4), 105-109.

zur Autorin:

Elisabeth Röckelein, Jahrgang 1962, studierte Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten staatliche Steuerung und Gesundheitssoziologie an der Universität Konstanz. Seit 1989 ist sie Mitarbeiterin in der Rehabilitationswissenschaftlichen Abteilung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger.

Anschrift: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)
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Tel.: 069-1522-372, E-Mail: elisabeth.roeckelein(at)vdr.de