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Angestellte DGVT ALT

Zur Rechtsstellung von Psychologischen Psychotherapeut/inn/en und Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeut/inn/en gegenüber Ärzten/Ärztinnen in klinischen Institutionen

12. Januar 2007

Das Verhältnis von klinischen Psychologen und weiteren therapeutisch tätigen Berufsgruppen zu Ärzten ist nicht selten spannungsgeladen. Das ergibt sich unter anderem aus der unklaren Rechtslage, in der sich die "nicht-ärztlichen" therapeutisch tätigen Berufe befinden.

 

Selbst wenn beispielsweise die klinischen Psychologen - wie in der Psychiatrie oder in psychosomatischen Kliniken - über eine breitere berufliche Ausbildung und über mehr Erfahrung verfügen, so sind Ärzte ihnen sehr häufig automatisch vorgesetzt, da nur diese - so heißt es häufig - gesetzlich ermächtigt sind, Heilbehandlungen durchzuführen oder zu verantworten.

Mit dem Psychotherapeutengesetz vom vergangenen Jahr ist manches anders geworden. Nunmehr verfügt zumindest ein Teil der psychotherapeutisch tätigen Psychologen, Sozialarbeiter und Pädagogen über eine staatliche Approbation, die sie zur Psychotherapie bei jenen Patienten ermächtigen, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Die alten Argumente, mit denen die beschriebene Rangordnung in vielen klinischen Institutionen festgeschrieben wurden, greifen nun nicht mehr.

Das war auch hohe Zeit. Denn in vielen Kliniken, in denen von nicht-ärztlichen psychotherapeutisch tätigen Mitarbeitern über lange Zeit hinweg zumindest informell mittlere Leitungsfunktionen ausgeübt wurden (z.B. Stationsleitung), hat ein Trend eingesetzt, diese KollegInnen durch psychotherapeutisch angelernte Ärzte zu ersetzen. Teilweise geschieht dies auf Wunsch der Kostenträger, teilweise auch allein, um die frühere klare Hierarchie der Berufe wiederherzustellen.

Nun geht es darum, die Konsequenzen aus dem Psychotherapeutengesetz für die Rechtsstellung der therapeutischen Berufe in klinischen Institutionen näher zu untersuchen und sachgerechte Lösungen im Interesse einer fairen Zusammenarbeit der therapeutischen Mitarbeiter in die Kliniken zu finden. Dies dürfte nicht zuletzt auch der Qualität der Versorgung dienen.

Der Verband der Krankenhauspsychologen im Landschaftsverband Westfalen-Lippe beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dieser Thematik und hat bei der im Zusammenhang mit dem Psychotherapeutengesetz inzwischen bekannten Rechtsanwaltskanzlei Redeker und Kollegen in Bonn eine gutachterliche Stellungnahme zu dieser Thematik in Auftrag gegeben. Das Gutachten1 Die DGVT hat sich ebenso wie der Sektion Angestellte und Beamtete Psychologen im BDP, die Sektion Klinische Psychologie im BDP sowie die Psychologenverbände an psychiatrischen Krankenhäusern in Baden-Württemberg und Niedersachsen an der Finanzierung des Gutachtens beteiligt. wurde kürzlich fertiggestellt und wir drucken es nachfolgend vollständig ab. Das Gutachten befasst sich zwar vordergründig zunächst mit der Stellung der Psychologischen Psychotherapeuten in Kliniken, die eine Zulassung als Krankenhaus im Rahmen des Bettenbedarfsplans haben (§ 107 Abs. 1 SGB V), also Psychiatrische Krankenhäuser und andere Krankenhäuser der Regelversorgung sowie Fachkrankenhäuser mit Versorgungsvertrag und Hochschulkliniken. Die gutachterliche Stellungnahme dürfte in ihren Aussagen und Empfehlungen jedoch auch bedeutsam sein für Teamstrukturen in Vorsorge- und Rehabilitationskliniken mit Zulassung nach § 111 SGB V (Vorsorge- und Rehabilitationskliniken), also Einrichtungen, in denen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes zur Zt. ca. 2.700 Psychologen beschäftigt sind. Das Gutachten befasst sich zunächst nur mit Psychologischen Psychotherapeuten bzw. mit Psychologen in Ausbildung zum Psychotherapeuten. Es dürfte mit gleicher Argumentationslinie und analogen Empfehlungen aber ebenfalls für Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. Pädagogen/Sozialpädagogen in Ausbildung zum Kinder-/Jugendlichen gelten, jeweils bezogen auf klinische Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche behandelt werden.

Nach einer insgesamt sehr sorgfältigen Würdigung der Bedeutung des Psychotherapeutengesetzes im Kontext der übrigen gesetzlichen Vorgaben des Sozialrechtes kommen die Gutachter Redeker und Bracher zu einer Reihe von Schlussfolgerungen, die sich auf folgende Kernaussagen zusammenfassen lassen:

  1. "Der Psychotherapeut (gemeint ist hier der Psychologische Psychotherapeut/PP, im weiteren Sinne aber auch der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/KJP) ist ... Arzt im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Er ist auch Vertragsarzt im Sinne von § 95 Abs. 5 bis 9 SGB V." In einem gewissen Sinne sind PP also unter den Begriff des Arztes einzuordnen, in einem gewissen Sinne sind sie aber auch als etwas anderes anzusehen. Diese Unklarheit hat entscheidende Konsequenzen.
  2. Bei der Frage, ob Psychologische Psychotherapeuten eigenständig Behandlungen in Krankenhäusern leiten können, lassen sich überzeugende Argumente für die eine oder andere Position finden. Die Gutachter empfehlen dem Gesetzgeber eine Klarstellung dahingehend, ob PP auch als Ärzte im Sinne des § 107 SGB V22 Dieser Paragraph stammt aus der Zeit vor dem Psychotherapeutengesetz und wurde bis dato nicht an dessen Vorgaben angepaßt. Angesichts der Tatsache, dass viele andere Gesetzesteile mit den weiteren Artikeln des Psychotherapeutengesetzes aktualisiert wurden, kann man dies möglicherweise als Nachlässigkeit des Gesetzgebers ansehen. anzusehen sind, weil sonst unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Auslegungen kommen könnten, was für die Rechtssicherheit problematisch wäre.
  3. Leitungsfunktionen (z.B. als Oberarzt oder Abteilungs-Arzt) im Krankenhaus (nach § 107 Abs. 1 SGB V) sind für PP nur denkbar, wenn man sie als Ärzte im Sinne des § 107 SGB V ansehen könne (siehe Nr. 2).
  4. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass PP anderen Krankenhausmitarbeitern (nicht Ärzten) Weisungen erteilen (die Rede ist von "Hilfspersonal").
  5. Die These von Schirmer33 Justitiar der Bundesärztekammer. und anderen, ärztliches Berufsrecht würde verbieten, dass Psychologen auch Ärzten 'etwas zu sagen hätten' (umgangssprachlich ausgedrückt), halten die Gutachter nicht für überzeugend. Eine "Weisungsfreiheit" von Ärzten sei zwar verschiedentlich postuliert worden, aber nirgends gesetzlich geregelt (das ärztliche Berufsrecht ist allein eine 'innerärztliche' Angelegenheit). Deshalb sei es durchaus zulässig, dass PP in anderen Kliniken (oder Einrichtungen) als denen nach § 107 Abs. 1 SGB V (also z.B. Rehabilitationskliniken oder Psychosomatischen Kliniken mit Zulassung nach § 111 SGB V) als Abteilungsleiter fungieren.
    In den Vorsorge- und Rehabilitationskliniken ist nämlich allein die ärztliche (Gesamt-)Verantwortung gesetzlich vorgegeben (im Unterschied zur ärztlichen Leitung, die für Krankenhäuser nach § 107 Abs. 1 SGB V vorgeschrieben wird). Leider wird dieser Punkt nicht näher beleuchtet, die Gutachter sprechen hier nur etwas missverständlich von "Privatkliniken".44 Um Mißverständnissen vorzubeugen: Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens wird allein der sozialrechtliche Rahmen beleuchtet und gefragt, was 'rechtlich zulässig' ist. Weitergehende Einengungen der Spielräume für Kliniken nach § 111 SGB V können sich natürlich aus den jeweils eingegangen Belegungsverträgen mit den Kosten-/Leistungsträgern ergeben. Diese können im Rahmen vertraglicher Vorgaben die Erfüllung bestimmter struktureller Anforderungen, die über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehen, durch die Kliniken umfassen.
  6. Ohne Frage können PP auch selbständig Bescheinigungen und Berichte für Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger sowie für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und Gerichte erstellen. Das Gesetz steht dem nicht entgegen (Ausnahme: Die Unterbringung nach PsychKG setze das Gutachten eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes voraus ...).
  7. Für Psychotherapeuten in Ausbildung (v.a. Diplompsychologen, analog dürfte dies auch für Pädagogen und Sozialpädagogen gelten) gelten die gleichen Überlegungen wie für approbierte PP hinsichtlich der Punkte 3 und 6. Wegen des in diesen Fällen fehlenden "Fachkundenachweises" gehen die Gutachter aber davon aus, dass die gutachterlichen Äußerungen von nicht-approbierten Diplompsychologen bei anderen Stellen weniger Gewicht hätten.
    Ob Ärzte gegenüber nicht-approbierten Diplompsychologen "weisungsfrei" sind, dazu äußern die Gutachter sich leider nicht. Wenn man der Logik der Gutachter folgt, würde das gleiche gelten wie zuvor gesagt - es gibt keine Grundlage, die es verbieten würde, dass in bestimmten Fällen auch nicht approbierte Diplompsychologen einem Arzt gegenüber 'etwas zu sagen haben'.

Die Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie unterstützt den Verband der Krankenhauspsychologen im Landschaftsverband Westfalen-Lippe in seinem Bemühen um eine sachgerechte und patientenorientierte Klärung der Rechtsstellung der therapeutischen und psychotherapeutischen Berufe in Krankenhäusern und Kliniken. Die DGVT schließt sich der Forderung nach Klarstellung der entsprechenden Vorgaben in § 107 SGB V uneingeschränkt an.

Für den Vorstand der DGVT
Heiner Vogel