Landesgruppe Baden-Württemberg
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Wechsel in der Federführung für die ambulante Suchtrehabilitation von der DRV-Bund zur DRV Baden-Württemberg
Zum 1.1.2019 erfolgte der schon lange angekündigte Wechsel in der Federführung für die ambulante Suchtrehabilitation (ARS) von der DRV(Deutsche Rentenversicherung)-Bund zur DRV Baden-Württemberg.
Zur Erläuterung der Federführung die Ausführungen dazu auf der Homepage der DRV-BW:
"Der Anbieter von Rehabilitationsleistungen (Leistungserbringer), der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung erbringen möchte, muss über einen Basisvertrag nach § 38 SGB IX (zuvor § 21 SGB IX, Gültigkeit bis: 31.12.2017) verfügen. Dieser Basisvertrag wird mit dem federführenden Rentenversicherungsträger geschlossen. Federführung bedeutet, dass der federführende Rentenversicherungsträger mit der Einrichtung die Vergütungssatzverhandlungen führt und für die Einhaltung der Struktur- und Qualitätsanforderungen der Rentenversicherung in der Einrichtung die primäre Verantwortung übernimmt." Der Vertrag findet sich hier.
Im Januar 2019 wurde es nun konkret und mit einem Schreiben informierte die DRV-BW alle psychosozialen Beratungsstellen in Baden-Württemberg über die geänderten Anforderungen.
So sollen Personalstandsmeldungen nicht mehr jährlich, sondern jeweils zum 1.3. und 1.10. erfolgen, verbunden mit einer Angabe zur aktuellen Gruppenzahl (gemeint sind die ambulanten Sucht-Reha-Gruppen). Unterjährige Personalwechsel müssen "umgehend" schriftlich mit Qualifikationsnachweisen gemeldet werden. Zusätzlich findet sich im Schreiben die Anregung, die Konzepte zur ARS auf Aktualität zu überprüfen.
Im Februar 2019 wurde bei einem Treffen einer Arbeitsgruppe von PPs, die in der ambulanten Suchthilfe Baden-Württemberg arbeiten, dieses Schreiben diskutiert und über die möglichen Hintergründe der Fragen nachgedacht. Insbesondere wurde überlegt, ob durch die gewünschte Angabe der Gruppenanzahl Rückschluss auf die geforderten Arztstunden gezogen wird. Dies ist deshalb bedeutsam, da pro Gruppe drei Arztstunden wöchentlich (!) verlangt werden (Gemeinsames Rahmenkonzept der Deutschen Rentenversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung zur ambulanten medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitskranker vom 3. Dezember 2008). Über die Konsequenzen wurde bereits 2012 umfassend berichtet (vgl. Renate Hannak-Zeltner, Andreas Stamm: Psychologische Psychotherapeuten (PP) in der Suchtberatung und in der ambulanten Suchtbehandlung: Berufsfeld mit Zukunft?, Suchttherapie 2012; 13), seither hat sich leider in Bezug auf die geforderten Arztstunden nichts bewegt. Auch PPs können aus Sicht der DRVen die geforderten ärztlichen psychotherapeutischen Kenntnisse nicht erbringen (und damit nicht auf das Stundenkontingent angerechnet werden).
Es ist zusätzlich nicht ganz einfach, den Anforderungen der DRV an die geforderten Weiterbildungen der Ärzt*innen nachzukommen, da Fachärzt*innen mit Erfahrungen im Suchtbereich nur schwierig für Honorartätigkeiten zu finden sind. Es zeigt sich auch, dass die Organisation von den Arztstunden die Beratungsstellen vor Herausforderungen stellt. Da an manchen Beratungsstellen auch die Ärzt*innen die Behandlungsstunden in die vom Land geforderte Dokumentation (meist PATFAK oder EBIS) eingeben müssen, müssen diese auch in die aufwendige Dokumentation eingearbeitet werden.
Ob die Zusammenarbeit "vor Ort" zu Veränderungen führt, durch die die ARS in den Beratungsstellen flexibler planbar wird, bleibt abzuwarten. Zu hoffen ist es.
Angekündigt wurde, dass beim Fachtag ARS des Diakonischen Werkes Württemberg eine Vertreterin der DRV-BW zum Thema "Wechsel der Federführung" Stellung nehmen wird. Der Fachtag findet am 11.7.19 im Diakonissenmutterhaus in Stuttgart statt; ein Bericht folgt.
Renate Hannak-Zeltner und Silke Kurreck,
Landessprecherinnen Baden-Württemberg
Landessprecherinnen
Silke
Kurreck
Alexandra
Bach
Kammerdelegierte
- Günter Ruggaber
- Judith Arnscheid