DGVT-BV-Info: Videosprechstunde muss räumliche Nähe berücksichtigen – Neuregelung im Bundesmantelvertrag-Ärzte ab 01.09.2025
Wir hatten bereits im letzten Jahr berichtet, dass aufgrund einer Änderung der Ärzte-Zulassungsverordnung Videosprechstunden ab sofort grundsätzlich auch außerhalb des vertragspsychotherapeutischen Praxissitzes durchgeführt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen (Einhaltung von Anforderungen des Datenschutzes und der Schweigepflicht) eingehalten werden (den Artikel finden Sie hier).
Ab dem 1. September 2025 muss bei Videosprechstunden, die über Terminvermittlungsstellen (TSS) zustande kommen, die räumliche Nähe berücksichtigt werden. Dies beruht auf einer Neuen Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte. Dazu hat die BPtK Folgendes veröffentlicht: Die Terminvermittlungsstellen müssen Termine für Videosprechstunden dann vorrangig an Patient*innen vergeben, deren Wohn- bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort in räumlicher Nähe zum Praxissitz liegt. Zudem dürfen Videosprechstunden im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit nicht aus dem Ausland durchgeführt werden. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer neuen Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte (Anlage 31c, BMV-Ä) geeinigt, die zum 1. März 2025 in Kraft tritt. Damit werden Vorgaben aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens umgesetzt, das bereits im März 2024 in Kraft getreten war.
Der Vermittlung von Videosprechstunden an neue Patient*innen muss ab dem 1. September 2025 zusätzlich ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren vorausgehen, das Terminwünsche nach Behandlungsbedarfen priorisiert. Auf der Grundlage dieser Ersteinschätzung soll festgestellt werden, ob der Fall für eine Videosprechstunde geeignet ist.
Außerdem wird in dieser Vereinbarung klargestellt, dass außerhalb des Vertragsarztsitzes oder außerhalb der Praxisöffnungszeiten durchgeführte Videosprechstunden nicht auf die Mindestsprechstundenzeit von 25 Stunden pro Woche bei vollem Versorgungsauftrag angerechnet werden. Weiter.